Altersvorsorge bei Scheidung

An der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge in AHV und Pensionskassen haben beide Ehegatten teil. Der Mechanismus zur Zuweisung der Guthaben ist aber verschieden.

AHV

Die von den Ehegatten während der Ehe einbezahlten Beiträge werden von den AHV-Einrichtungen (Ausgleichskassen) gesplittet und kommen beiden zugute. Es empfiehlt sich, die Ausgleichskassen über die Scheidung umgehend zu informieren.

Die AHV-Erziehungsgutschriften sollen die Altersvorsorge der Kinder betreuenden Eltern aufbessern. AHV-Altersrentner und -rentnerinnen haben Anspruch darauf für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreuten. Waren sie verheiratet, wird die Gutschrift für die Ehejahre je zur Hälfte auf sie aufgeteilt. Bei Scheidung entscheidet das Gericht, welcher Elternteil die Erziehungsgutschriften nach der Scheidung erhält. In der Scheidungsvereinbarung kann dies einvernehmlich geregelt werden mit Zuweisungen zu 0 %, 50% oder 100%. Übernimmt ein Elternteil überwiegend die Betreuung der Kinder, erhält er im Streitfall für die Zeit nach der Scheidung die ganzen Erziehungsgutschriften.

AHV - Beitragszahlungen nicht erwerbstätiger Geschiedener

Geschiedene Ehegatten ohne Erwerbseinkommen müssen AHV-Beitragsleistungen erbringen, um Beitragslücken zu vermeiden. Sie sind gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG verpflichtet, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Siehe https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d

Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen

Die während der Ehe geäufneten Pensionskassen-Guthaben (Anwartschaften), Freizügigkeitsleistungen und -policen werden bei Scheidung grundsätzlich je hälftig auf die Ehegatten verteilt. Dazu gehören auch während der Ehe geäufnete Guthaben, die für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohnraum bezogen wurden (WEF-Vorbezüge). Nicht geteilt werden freiwillige Einzahlungen während der Ehe aus Eigengut. Unter gewissen Voraussetzungen kann von einer hälftigen Teilung abgewichen werden, wenn etwa ein Ehegatte viel jünger als der andere ist und seine Altersvorsorge in den vor ihm liegenden Jahren aus eigener Kraft selber ausreichend äufnen kann.

Hinterlassenenleistungen einer Pensionskasse nach einer Scheidung

Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten gegenüber einer Pensionskasse gemäss Art. 20 BVV2 einer Witwe oder einem Witwer gleichgestellt, wenn

  • die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte und
  • ihm zudem bei der Scheidung eine Unterhaltsrente zugesprochen wurde.

Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.

WEF-Vorbezüge

Die ehelichen Bezüge aus der Pensionskasse oder aus einer Freizügigkeitseinrichtung zur Wohneigentumsförderung (WEF) sind an die Pensionskassenguthaben anzurechnen und in die Teilungsrechnung zu integrieren.

Ist allerdings der Bezüger invalid geworden oder dauert es bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nur noch drei Jahre, so entfällt die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse. Damit fliesst das von der Pensionskasse bezogene Kapital in die Errungenschaft des WEF-Bezügers bzw. bei Gütergemeinschaft in das Gesamtgut. Bei einer Scheidung ist der für nacheheliche Renten vorgesehene Teil des Kapitals dem Eigengut zuzuweisen.

Vorsorgeunterhalt

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung seine Altersvorsorge selber nicht mehr gebührend weiter aufbauen, steht ihm ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen für nachehelichen Unterhalt gegeben sind.

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