Unterhaltsberechnung

Kinder haben im Rahmen von Bedarf und verfügbaren Mitteln Anspruch auf Unterhalt. Grundsätzlich hat ein Ehegatte nach einer Trennung oder Scheidung selber für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Bei einer Trennung gilt dies, wenn mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden kann. Nur wenn ihm dies nicht möglich ist, kann es Ehegattenunterhalt geben.

Kinder

Für Kinder kann es Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt geben. Naturalunterhalt bedeutet die faktische Betreuung und das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind. Er ist bei der Verlegung des Barunterhalts zu berücksichtigen, da Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind. Barunterhalt beinhaltet die Geldzahlungen, welche die Eltern für das Kind erbringen.
Betreuungsunterhalt deckt die betreuungsbedingte Differenz zwischen Einkommen (Eigenversorgungskapazität) eines das Kind betreuenden Elternteils und dem Grundbedarf dieses Elternteils.

Beim Kindesunterhalt ist den Schulstufen des Kindes und den übrigen Verhältnissen über mehrere Phasen hinweg Rechnung zu tragen, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung. Die Berechnung ist anspruchsvoll, wenn sie korrekt durchgeführt wird. Tabellen und Prozentrechnungen genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr.

Ausgangspunkt für die Berechnung von Kinderunterhalt ist der gebührende Unterhalt eines Kindes, d.h. sein Lebensstandard vor der Trennung, zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten.

Berechnung der Betreuungsanteile

Ehegatten

Liegt eine lebensprägende Ehe vor, ist der letzte eheliche Standard nach Möglichkeit weiter zu ermöglichen.

Bei nicht lebensprägender Ehe ist Referenzgrösse der voreheliche Lebensstandard.

Ein zu Unterhalt verpflichteter Ehegatte darf nur bis zu seinem Existenzminimum beansprucht werden; dieses ist geschützt. Dabei werden die Steuern des Unterhaltspflichtigen (mit Ausnahme von Quellensteuern) allerdings nicht berücksichtigt.

Zweistufige Methode

Das Bundesgericht hat die zweistufige Methode als in aller Regel anwendbar erklärt. Dabei werden die Einnahmen und Ausgaben umfassend berücksichtigt. Die zweistufige Methode hat einen ganzheitlichen Ansatz.

Das Grundkonzept sieht folgende Schritte vor:

  1. Es werden die Einnahmen beider Ehegatten und allenfalls der Kinder ermittelt.
  2. Für alle Familienmitglieder wird der Grundbedarf berechnet.
  3. Die vorhandenen finanziellen Mittel werden gemäss bestimmten Regeln als Unterhaltsleistungen auf die Familienmitglieder verteilt.
  4. Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten wird nicht angetastet.
  5. Ein Überschuss wird auf alle verteilt, ausgenommen volljährige Kinder.

Mittelflussrechnung

Die Methode erfordert eine Mittelflussrechnung. Zuerst wird das Existenzminimum der Unterhaltspflichtigen (ohne Steuern) gedeckt. Dann ist der Kindesunterhalt zu begleichen, wobei Eigen- und Drittbetreuung gleichrangig sind. Bei der Auferlegung von Barunterhalt an minderjährige Kinder ist zu berücksichtigen, wer sie in welchem Ausmass betreut (Naturalunterhalt). Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt finanziert, dann der nacheheliche Unterhalt mit Vorsorgeunterhalt. Bleibt ein Überschuss, ist er unter den Familienmitglieder aufzuteilen, ausgenommen volljährige Kinder. Damit soll eine gerechte Verteilung der vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller sichergestellt werden.

Phasen

Für die verschiedenen Schulstufen der Kinder und allenfalls für die variierenden Lebensabschnitte der geschiedenen Ehegatten sind Phasenberechnungen inklusive Steuerberechnungen durchzuführen.

Gebührender Unterhalt

Als gebührender Unterhalt gilt der letzte Lebensstandard vor der Trennung, erhöht oder reduziert um trennungsbedingte Mehr- oder Minderkosten.

Nach langer Trennung kann für Ehegatten der Lebensstandard während der Trennung massgeblich werden. Bei nicht lebensprägenden Ehen wird an den Lebensstandard vor der Heirat angeknüpft.

Online Scheidung

Mehr Informationen

Die Betreuungsanteile der Eltern entsprechen dem von ihnen geleisteten Naturalunterhalt.

mehr erfahren

Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage nach dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt. Falls Unterhalt zu leisten ist, frägt sich, in welchem Umfang und für wie lange.

mehr erfahren

Die Ehegatten können frei vereinbaren, ob einer dem andern Unterhalt leistet, wie lange und in welcher Höhe. Anpassungen und Mehrverdienstklauseln sind ebenfalls möglich. Schranke ist jeweils nur die offensichtliche Unangemessenheit.

mehr erfahren

Eine Trennung bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenleben. Die Ehe besteht aber weiter. Eine Trennungsregelung umfasst die Fragen der Kinderbetreuung, des Unterhalts, der Entflechtung der gemeinschaftlichen Mittel mit Mobiliar und Fahrzeugen, der Begründung getrennter Wohnsituationen. Für eine Trennung muss man nicht ans Gericht gelangen.

mehr erfahren

Eine Trennung bedeutet, das Zusammenleben aufzuheben. Die Ehe besteht dabei weiter fort. Wenn Sie und Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin sich auf eine Trennungsregelung verständigen, ist es nicht erforderlich, an ein Gericht zu gelangen. Sie können das selber frei regeln, indem Sie eine Trennungsvereinbarung abschliessen.

mehr erfahren

Eine Trennung kann ohne Gericht und ohne Anwältin/Anwalt durchgeführt werden. Jeder Ehegatte ist aber frei, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Auch steht es jedem Ehegatten frei, die Trennungsregelung gerichtlich anordnen zu lassen.

mehr erfahren

Für eine Trennung muss das Gericht nicht angerufen werden. Es kann aber im Streitfall ersucht werden, eine Trennungsregelung anzuordnen.

mehr erfahren

Die Interessen minderjähriger Kinder haben Priorität. Dies gilt bei allen Entscheiden, die sie betreffen. So haben die Eltern eine besondere Anstrengungspflicht, wo die Deckung des Kindesunterhalts in Frage steht. Auch für Aufenthaltsort, Betreuungsmodell, Besuchs- und Ferienregelungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.

mehr erfahren

Eine Scheidung bewirkt die Auflösung der Ehe. Dabei sind auch Fragen rund um die Kinder zu regeln, falls solche vorhanden sind. Zudem sind die Finanzen zu entflechten und die Altersvorsorge bei Pensionskassen aufzuteilen. Eine Scheidungsvereinbarung ist dem Gericht zur Genehmigung einzureichen.

mehr erfahren

Eine Scheidung bedeutet nicht nur, das Zusammenleben aufzuheben, sondern die Ehe aufzulösen. Sie muss vom Gericht mittels eines schriftlichen Scheidungsurteils ausgesprochen werden.

mehr erfahren

In der Schweiz können Ehegatten ohne Anwältin/Anwalt an das Gericht gelangen und die Scheidung samt Regelung der Nebenfolgen beantragen. Die Scheidung ist gerichtlich auszusprechen.

mehr erfahren

Ehegatten können die Nebenfolgen der Scheidung in einer Vereinbarung (Konvention) regeln. Sie können diese dem Gericht unterzeichnet einreichen. Das Gericht hat sie zu genehmigen, solange sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Nur bei den Kinderbelangen und - weniger ausgeprägt - bei der Aufteilung der Altersguthaben hat das Gericht von Amtes wegen eine Lösung zu verfügen. Dabei hat es auf die Anträge der Ehegatten einzugehen.

Das Gericht wird Sie zu einer Besprechung einladen und bitten, diverse Unterlagen einzureichen (Familienausweis des Zivilstandsamtes, Steuererklärung, Kontoauszüge, Auszug der Pensionskasse etc.).

mehr erfahren

Als Sie sich verliebten, konsultierten Sie damals juristische Scheidungsbücher und Gerichtsurteile? Als Sie zusammenlebten und gute Zeiten hatten, brauchten Sie dazu Gesetzbücher? Sie haben selbstbestimmt gelebt.

mehr erfahren

Als Sie sich verliebten, konsultierten Sie damals juristische Scheidungsbücher und Gerichtsurteile? Als Sie zusammenlebten und gute Zeiten hatten, brauchten Sie dazu Gesetzbücher? Sie haben selbstbestimmt gelebt.

mehr erfahren

Die Interessen minderjähriger Kinder haben Priorität. Dies gilt bei allen Entscheiden, die sie betreffen. So haben die Eltern eine besondere Anstrengungspflicht, wo die Deckung des Kindesunterhalts in Frage steht. Auch für Aufenthaltsort, Betreuungsmodell, Besuchs- und Ferienregelungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.

mehr erfahren

Bei einer Scheidung sind die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu klären. Dies hängt vom Güterstand ab: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder altrechtlicher Güterstand. Liegenschaften können in Allein-, Mit- oder Gesamteigentum stehen.

mehr erfahren

Nach revidiertem Erbrecht wird gelten:

Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:

mehr erfahren

Die von den Ehegatten während der Ehe einbezahlten Beiträge werden gesplittet und kommen beiden zugute. Es empfiehlt sich, die Ausgleichskassen über die Scheidung zu informieren.

mehr erfahren

An der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge in AHV und Pensionskassen haben beide Ehegatten teil. Der Mechanismus zur Zuweisung der Guthaben ist aber verschieden.

mehr erfahren

Eine Scheidung zieht verschieden praktische Folgen nach sich. Hier finden Sie eine Übersicht.

mehr erfahren

Hinweise: 

  • Nur einer der beiden Eltern kann den Eltern- / Verheiratetentarif  beanspruchen (ausser mit Zustimmung der Steuerbehörde).
  • Wer Unterhaltsleistungen vom Einkommen abzieht, kann nicht zusätzlich den Eltern- / Verheiratetentarif beanspruchen.
mehr erfahren
Star

Easy

Star

Fr. 990

Frei bestimmen

Umfassende Regelung

Vereinbarung sofort

Online selber

Comfort

Fr. 2’990

Rundum-sorglos-Paket

Erstgespräch gratis

Einvernehmliche Lösung

Persönliche Betreuung

Informationen