Prämienverbilligung, ausserordentliche Kinderkosten
Entsprechend kann die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter Zuhilfenahme des Online-Rechners (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2023/online-rechner.html, besucht am 28. Juni 2023) lediglich geschätzt werden.
Dispositivziffer 9 ist aber dennoch aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im
Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür
keine Grundlage besteht. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286
Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und
im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom
04.06.2021, E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen
durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger
Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH
LY190006 vom 03.06.2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 08.01.2021, E.
III.1)