Erstellt am: 29.10.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LE230003

Prämienverbilligung, ausserordentliche Kinderkosten

Entsprechend kann die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter Zuhilfenahme des Online-Rechners (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2023/online-rechner.html, besucht am 28. Juni 2023) lediglich geschätzt werden.

 

Dispositivziffer 9 ist aber dennoch aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im

Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür

keine Grundlage besteht. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286

Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und

im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom

04.06.2021, E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen

durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger

Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH

LY190006 vom 03.06.2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 08.01.2021, E.

III.1)

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