Erstellt am: 27.06.2019
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Kategorie: Blog

Betreuungsanteile und Kindesunterhalt

Die Betreuungsanteile der Eltern entsprechen dem von ihnen geleisteten Naturalunterhalt.

Beispiele der Globalberechnung auf Jahresbasis

jedes 2. WE 1 Tag jedes 2. WE 2 Tage weitere Tage/Woche im Durchschnitt Feiertage Ferien-Wochen Betreuungsanteile ca. (%)
1     2 3 15
  2   4 3 22
  2   4 4 25
  2 1/2 4 3 29
  2 1/2 4 4 31

Die Betreuungsanteile der Eltern entsprechen dem von ihnen geleisteten Betreuungsumfang (Naturalunterhalt).

Wie wird dieser berechnet? Die Gerichtspraxis ist nicht einheitlich und nicht klar. Es gibt im Wesentlichen zwei Ansätze: Zeitliche Berechnung ohne unterschiedliche Gewichtung verschiedener Zeitabschnitte (Globalberechnung) und Berechnung in drei Phasen mit stärkerer Gewichtung (z.B. doppelt) der während "üblicher" Arbeitszeiten erbrachten Betreuung (Phasenberechnung).

Auswirkungen der Betreuungsanteile - zwei Ansichten

Die Betreuungsanteile wirken sich stark auf den zu bezahlenden Kindesunterhalt aus.
Es gibt zwei Ansätze: Kippschalter-Praxis und realistischer Ansatz.

«Kippschalter»

Betreuungsanteile werden mit null Prozent eingesetzt, solange sie unter ca. 20 bis 40 Prozent liegen. Dem anderen Elternteil werden dann 100 Prozent angerechnet.

Betreuungsanteile werden erst ab 20 bis 40 Prozent berücksichtigt („Kippschalter“). Das ist die heute übliche Praxis. Trotz der grossen Bedeutung der massgeblichen prozentualen Schranke gibt es bisher keine einheitliche Gerichtspraxis dazu.

Ergebnis

  • Dem hauptbetreuenden Elternteil werden 100 % Betreuungsanteile angerechnet, sobald er zwischen 60 % und 80 % betreut.
  • Dem anderen Elternteil werden dann 0 % Betreuungsanteile angerechnet. Er hat als Konsequenz den ganzen Barunterhalt für die Kinder zu tragen.
  • Erst wenn die Betreuungsanteile eines Elternteils unter der Schwelle von 60 % bis 80 % liegen, wird eine sog. alternierende Obhut angenommen. In einem solchen Fall wird dann der Barunterhalt grundsätzlich auf beide Eltern proportional zu den Betreuungsanteilen und zur finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt.

Realistisch

Hier werden ab 10 % alle effektiven Betreuungsanteile berücksichtigt.

Der Barunterhalt wird auf beide Eltern proportional zu den Betreuungsanteilen und zur finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt.

Verdient der hauptbetreuende Elternteil wesentlich mehr als der andere Elternteil, ergibt nur diese Methode ein sinnvolles Ergebnis.

Was sind Betreuungsanteile?

Betreuung ist Naturalunterhalt. Dieser umfasst "nicht nur die unmittelbare Aufsicht über das Kind (...), sondern auch Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste sowie Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und der sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes" (Bundesgerichtsentscheide 5A_727/2018 und 5A_ 1032/ 2019).

Betreuungsanteile sind nach dieser Rechtsprechung die Zeitanteile, während welcher ein Kind bei den Eltern lebt. Man kann diese gleichwertig oder gewichtet berücksichtigen.

In den Entscheiden 5A_743/2017 E. 2.2. 5A_117/2021 hat das Bundesgericht ein Dreiphasenmodell benützt:

  • Phase 1 vor den Schulzeiten,
  • Phase 2 während der Schulzeiten,
  • Phase 3 nach den Schulzeiten.

Die Bemessung der anrechenbaren Betreuungszeiten erfolgte nach dem Umfang der während der Werktage zu den üblichen Arbeitszeiten geleisteten Betreuung. Jene Zeiten, während welcher die Kinder nicht die Schule besuchen, wurden den Eltern je zur Hälfte angerechnet. Dieses Phasenmodell ist in der Praxis oft schwierig anzuwenden, etwa bei Fremdbetreuung und unregelmässigen Arbeitszeiten. Vieles ist nicht klar. Das Zürcher Obergericht (LC210002) vertritt etwa die Auffassung, dass die sensiblen Zeiten («nach dem Aufstehen und vor dem Zubettgehen sowie die Nachtstunden") höher zu gewichten seien als die Stunden, in welchen die Kinder in der Schule sind.

Fazit: Die Definition der Betreuungsanteile ist nicht geklärt. Aber die Eltern sind frei, wie sie die Betreuungsanteile bemessen (bei Trennung) oder welche Anteile sie dem Gericht beantragen (bei Scheidung).