Erstellt am: 03.06.2021
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Kategorie: Blog

Unterhalt - das System

Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage nach dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt. Falls Unterhalt zu leisten ist, frägt sich, in welchem Umfang und für wie lange.

Einheitliche Berechnungsmethode

Kindesunterhalt sowie ehelicher und nachehelicher Ehegattenunterhalt werden nach der sog. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet.

Während fortbestehender Ehe, also bei Trennung, ist Vorsorgeunterhalt zur Äufnung der Altersvorsorge allerdings ausgeschlossen.

Berechnungssystem

Die Unterhaltsberechnung erfolgt dynamisch. Dies ist nur möglich, weil die vorweg berechneten Einkommen und Existenzminima in eine Mittelflussrechnung eingehen, welche anhand dieser Daten die Information liefert, was geleistet werden kann und welche Mankos oder Überschüsse allenfalls resultieren.

Die möglichen Unterhaltsleistungen sind naturgemäss abhängig von den verfügbaren Einkommensmitteln. Diesen Abgleich ermöglicht erst das Zusammenspiel von Berechnungen und Mittelflussrechnung.

Phasen der Unterhaltsberechnung

Nach der Trennung kann es verschiedene Phasen geben, die eine neue Berechnung erfordern. Auslöser für eine neue Phase können sein:

  • Das Trennungsjahr kann zu erheblich anderer Besteuerung führen als das Vorjahr.
  • Das Folgejahr nach der Trennung ergibt unter Umständen wiederum eine deutlich abweichende Besteuerung.
  • Der Eintritt des jüngsten Kindes in die folgenden Schulstufen:
    • Kindergarten/Einschulung: 50 % Erwerbstätigkeit zumutbar
    • Sekundarstufe I: 80 % Erwerbstätigkeit zumutbar
  • Altersschwellen der Kinder
    • 10: Grundbetrag erhöht sich von CHF 400 auf CHF 600
    • 12: in den Kantonen Luzern und Zürich erhöhte Familienzulagen
    • 14: Drittbetreuungskosten können steuerlich nicht mehr abgesetzt werden
    • 16: 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar, kein Betreuungsunterhalt mehr
    • 18: keine Besteuerung des empfangenen Kindesunterhalts mehr, kein Steuerabzug für geleisteten Kindesunterhalt mehr, Unterstützungsabzug u.U. beim Elternteil, bei welchem das Kind lebt, weiterhin Elterntarif (bei gleichem Domizil); Kinderabzug geht ab Volljährigkeit an den die Alimente Leistenden (sofern die von ihm während des ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge CHF 6'500 übersteigen)
    • 18: Grundbetrag des Kindes CHF 1'200
    • 18: Grundbetrag beider Eltern CHF 1'200 (wenn sie keine anderen, minderjährigen Kinder mehr betreuen)
    • 18: Verteilung des Kindesunterhalts allein nach Leistungsfähigkeit
  • Das Ausbildungsende eines Kindes.
  • Das Überschreiten der Altersstufen für die unterschiedlichen BVG-Beitragssätze beim Vorsorgeunterhalt.

Diese Phasen werden in der Unterhaltsberechnung automatisch erfasst und mit den betreffenden Änderungen kalkuliert.

Um bei einer Trennung eine angemessene Übergangsfrist zu gewährleisten, werden die an die Schulstufen geknüpften Steigerungen der Erwerbstätigkeit eines Kinder betreuenden Ehegatten erst nach einer gewissen Zeit nach der Trennung berechnungswirksam. Wie lange die Übergangszeit dauern soll, kann individuell angegeben werden. Somit wird dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Übergangsfrist für die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eingeräumt.

Dauer der Unterhaltspflicht und -berechtigung

Ob Kindesunterhalt über die Volljährigkeit hinaus in der Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung vorgesehen werden soll, können die NutzerInnen individuell wählen.

Wird der Unterhalt für volljährige Kinder nicht in der Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung festgehalten, können die Eltern und ihre volljährigen Kinder eine Unterhaltsvereinbarung abschliessen.

Wollen die Eltern Volljährigenunterhalt aber in der Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung regeln, können sie individuell angeben, wie lange der Unterhalt gewährt werden soll.

Ebenso können Ehegatten individuell angeben, bis zu welchem Datum Ehegattenunterhalt zu entrichten ist. Häufig wird angenommen, dass der Ehegattenunterhalt beim Erreichen des AHV-Alters durch den ersten Ehegatten dahinfällt.

Einkommen

Als Erstes sind die effektiv erzielten Einkommen der Ehegatten für die Zeit vor und nach der Trennung festzustellen. Dazu gehören u.a. selbständige und unselbständige Erwerbseinkommen, Versicherungsrenten, Dreizehnte, Gratifikationen, Boni, Vermögenserträge.

Kinder- und Ausbildungszulagen (Familienzulagen), Sozialversicherungsrenten, eigene Vermögenserträge, Erwerbseinkommen, Stipendien etc. (nicht jedoch Hilflosenentschädigungen) werden als Kindeseinkommen erfasst.

Auch ein allfälliger, bisher erfolgter Vermögensverzehr kann berücksichtigt werden.

Die Einkommen vor der Trennung sind um die damalige Sparquote zu reduzieren, damit das Konsumniveau vor der Trennung festgestellt werden kann.

Es ist zu klären, welches Einkommen bei einer 100%-Erwerbstätigkeit maximal erzielt werden könnte. Damit werden auch hypothetische Einkommen erfasst und wird die Obergrenze eines zumindest theoretisch möglichen Einkommens definiert. Anschliessend ist abzuklären, ob von einem solchen Maximaleinkommen ein Abzug wegen Unmöglichkeit vorgenommen werden muss, wenn ein solches Einkommen aus objektiven Gründen nicht erzielt werden kann. Ausnahmsweise kann hier auch eine Unzumutbarkeit aus andern Gründen als Kinderbetreuung eingesetzt werden.

Auf jeden Fall wird angenommen, dass ein bereits bisher erzieltes Einkommen weiterhin möglich bleibt. Dies ist u.a. dann wichtig, wenn die Eltern Sozialhilfe beanspruchen und von dieser zu mehr Erwerbstätigkeit aufgefordert werden, als das Schulstufenmodell vorsähe. Das so erwartete Einkommen ist als faktisch gegebenes Einkommen einzutragen. (Als Folge davon sind dann natürlich die entsprechenden Drittbetreuungskosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen.)

Von der Frage der Unmöglichkeit zu unterscheiden ist jene nach der Unzumutbarkeit. Als unzumutbar gilt die Erzielung eines möglichen Einkommens i.d.R. nur aus Gründen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger bzw. längerfristig kranker oder behinderter Kinder (BGer. 5A_907/2018, E. 3.4.4.). Zu welchem Prozentsatz ein an sich mögliches Einkommen wegen Unzumutbarkeit entfällt, ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der jeweiligen Altersstufe des jüngsten Kindes sowie unter Berücksichtigung der Anzahl zu betreuender Kinder (BGE 144 III 481, E. 4.7.6. und E. 4.7.9.).

Bei einem gesunden Kind wird eine Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils angenommen

  • beim Eintritt in den Kindergarten von 50%,
  • beim Wechsel in die Sekundarstufe I von 80 %,
  • ab Alter 16 von 100%.

Bei vier zu betreuenden gesunden Kindern oder bei einem behinderten, dauernd betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind ist eine Erwerbstätigkeit im erwähnten Umfang allenfalls nicht zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.9.). Bei zwei oder mehr Kindern ist die Zumutbarkeit bei der Berechnung entsprechend abzustufen.

Eine demgemäss berechnete Unzumutbarkeit ist auch bei verschiedenen Betreuungsanteilen zu beachten. Verteilen sich Betreuungsanteile auf beide Eltern, ist das Ausmass der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit dementsprechend auf die Eltern aufzuteilen. Hat z.B. jeder Elternteil eines noch nicht eingeschulten Kindes einen Betreuungsanteil von 50 %, so wird von jedem von ihnen eine zumindest 50%-ige Erwerbstätigkeit erwartet. Bei mehreren Kindern und bei ungleichmässigen Betreuungsanteilen je Kind kann dies zu komplizierten Berechnungen führen.

Existenzminimum und Überschussverteilung

Für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten wird auf das betreibungs- und auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Kantonale Abweichungen haben zu unterbleiben. Dies bedeutet monatliche Grundbeträge von CHF 1'200 für Alleinstehende ohne Kinder, von CHF 1'350 für Alleinerziehende und von CHF 1'700 für ein Paar, mithin mindestens CHF 850 für einen Partner.

Zu den Grundbeträgen hinzu kommen Zuschläge für Wohnkosten, Wohnnebenkosten, Sozialbeiträge wie Krankenkassenprämien, unumgängliche Berufsauslagen (für erhöhten Nahrungsbedarf, auswärts Essen, überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch, Transport), an Dritte weitergeleitete Familienzulagen und Schulkosten der Kinder. Steuern zählen nicht dazu (abgesehen von Quellensteuern).

Ausgabenpositionen sind restriktiv zuzulassen. Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind dies die erwähnten Aufwendungen, im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich Kommunikationskosten, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie für nichtobligatorische Kranken- und Unfallversicherungen, gewisse Abzahlungsraten und Miet-/Leasing-Raten, Schuldendienst für Kosten des gemeinsamen Lebensunterhalts der Familie, Kosten der Ausübung des Besuchsrechts allgemein und bei Fahrkosten über grössere Distanzen im Besonderen, notwendige Weiterbildungskosten, Beiträge Selbständigerwerbender an ihre Altersvorsorge, erhöhte Wohnkosten, nicht aber Auslagen für Hobbys und Reisen.

Von den anfallenden Steuern ist ein auf die Kinder entfallender Anteil auszuweisen. Zu dessen Bemessung wird das Verhältnis der anrechenbaren Netto-Einkommen (nicht steuerbaren Einkommen) und der Vermögen von Eltern und Kindern inklusive Unterhaltsleistungen für Kinder oder Ehegatten herangezogen und für die Verteilung der Steuern verwendet.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Unterhaltsverpflichteten ist geschützt. Nur darüber hinausgehendes Einkommen steht für Unterhaltsleistungen zur Verfügung.

In diesem Rahmen sind - unter Berücksichtigung des Vorrangs des Minderjährigenunterhalts nach Art. 276a ZGB - der Reihe nach folgende Unterhaltsleistungen zu erbringen:

  • Barunterhalt minderjähriger Kinder
  • Betreuungsunterhalt (Differenz zwischen Existenzminimum und anrechenbarem Einkommen, soweit Folge der Kinderbetreuung)
  • Verbrauchsunterhalt des Ehegatten
  • Vorsorgeunterhalt des Ehegatten (nur nach einer Scheidung)

Können die betreibungsrechtlichen Existenzminima gedeckt werden und bleibt Einkommen zur Deckung weiterer Unterhaltsansprüche verfügbar, werden der Reihe nach folgende Unterhaltspositionen als familienrechtliches Existenzminimum befriedigt:

  • die Steuer-Anteile der minderjährigen Kinder
  • die Steuer-Anteile der Ehegatten
  • das übrige familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder
  • der im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berechnete Betreuungsunterhalt
  • der im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berechnete übrige Verbrauchsunterhalt des Ehegatten
  • der im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berechnete übrige Vorsorgeunterhalt des Ehegatten (nur nach einer Scheidung)

Wurden alle diese Ansprüche vollständig gedeckt, stehen die verbliebenen Einkommensmittel zur Finanzierung des familienrechtlichen Existenzminimums volljähriger Kinder zur Verfügung. Reichen die Mittel dafür nicht vollständig aus, sind sie bei mehreren Kindern proportional zu ihren Unterhaltsbedürfnissen zu verwenden. Die Eltern haben sich nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommensmittel daran zu beteiligen. Reicht dies zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der volljährigen Kinder indessen nicht, hat derjenige Elternteil, der im Mittelfluss noch über Einkommensmittel verfügt, diese einzusetzen, notfalls bis zu deren vollständigem Verbrauch.

Ein nach Deckung der Unterhaltsbedürfnisse auch der volljährigen Kinder allenfalls verbliebener Überschuss wird anschliessend - nach Abzug einer Sparquote - auf die Ehegatten und die minderjährigen Kinder verteilt. Volljährige Kinder partizipieren nicht. Der Überschussanteil eines anspruchsberechtigten Ehegatten darf seinen Überschussanteil vor der Trennung nicht überschreiten. Der einem minderjährigen Kind zuzuteilende Überschussanteil soll angemessen sein.

Ein Überschuss vor der Trennung ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der damaligen familienrechtlichen Existenzminima mit den (um eine Sparquote reduzierten) Einkommen. Der daraus folgende Überschussanteil bildet die Obergrenze des Überschussanteils eines Ehegatten, den er bei der Scheidung vom andern fordern kann.

Steuerberechnung

Reichen die Mittel, um mehr als nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu finanzieren, sind die Steuerbelastungen zu decken. Da die Höhe der Unterhaltsleistungen von der Höhe der Steuerbeträge abhängt und umgekehrt, ergibt sich eine iterative Zirkelrechnung.

Um eine möglichst genaue Berechnung zu erhalten, sind die möglichen Abzüge für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu beachten.

Für das Trennungs- und die Folgejahre sind separate Berechnungen vorzunehmen, da die Steuerbelastungen stark abweichen können.

Trennungsbedingte Mehr- oder Minderkosten

Eine Trennung kann zu Mehr-, seltener auch zu Minderkosten führen. Die Differenz wird anhand der familienrechtlichen Existenzminima vor und nach der Trennung berechnet.

Sparquote

Die Feststellung der Sparquote vor der Trennung ist erforderlich, um den früheren Lebensstandard mit den seinerzeitigen Lebenshaltungskosten berechnen zu können. Nach der Trennung wird davon ausgegangen, dass sich die Sparquote um die trennungsbedingten Mehrkosten und einen allfälligen Vorsorgeunterhalt reduziert.

Die Sparquote ist das Ergebnis einer Globalabrechnung über alle Vermögenskategorien hinweg (Vermögensstandsvergleich).

Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt. Unterhalt in natura sowie durch Geldleistung ist gleichwertig.

Naturalunterhalt umfasst nach den Ausführungen des Bundesgerichts "nicht nur die unmittelbare Aufsicht über das Kind (...), sondern auch Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste sowie Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und der sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes" (Bundesgerichtsentscheide 5A_727/2018 und 5A_ 1032/ 2019).

Auf Grund des geleisteten Naturalunterhalts werden die Betreuungsanteile der Eltern erfasst. Es sind die Zeitanteile, während welcher ein Kind bei ihnen lebt. Gemäss Bundesgericht sind Zeitanteile mit und ohne unmittelbare persönliche Betreuung durch einen Elternteil unterschiedlich zu gewichten. Die Zeitabschnitte können auf das Jahr gerechnet in Prozenten ausgedrückt werden. Die Eltern sind frei, wie sie die Betreuungsanteile bemessen (zur Bemessung der Betreuungsanteile). Schranke ist stets das Kindeswohl.

In der Praxis werden Betreuungsanteile oft erst ab 30, 35 oder 40 Prozent berücksichtigt, was zu einer nicht-proportionalen Aufteilung der Betreuung führt.

Barunterhalt sind die Geldleistungen, welche die Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder aufzubringen haben. Dazu gehört neben Unterhaltszahlungen von einem an den andern Ehegatten auch die direkte Tragung von Barauslagen der Kinder. Die Übernahme der Ausgabenpositionen des betreibungs- und des familienrechtlichen Existenzminimums sowie der Steueranteile der Kinder ist zu berücksichtigen und - gemäss den Grundsätzen der Kostenwahrheit und -klarheit - bei der gesamten Lastentragung zu berücksichtigen. Dabei kommen adäquate Zuteilungskriterien zum Zug:

  1. Nach den Betreuungsanteilen der Eltern (Deckung von Kosten, die abhängig von der zeitlichen Anwesenheit der Kinder entstehen):
    • die Grundbeträge der Kinder (Pauschalen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten ohne Heizung)
  2. Zuweisung auf Grund des amtlichen Wohnsitzes (übereinstimmend mit dem Schul- und Steuerdomizil sowie mit der Zuständigkeit von Ausgleichskasse und Sozialdiensten):
    • Prämien der obligatorischen und der nichtobligatorischen Kranken- und Unfallversicherung sowie weitere Gesundheitskosten,
    • Schulkosten,
    • Berufsauslagen der Kinder für erhöhten Nahrungsbedarf, auswärts Essen, überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch, Transportkosten,
    • Steueranteile der Kinder.
  3. Zuweisung an den Elternteil, bei welchem die Kosten gemäss der von ihm selber gewählten Organisation entstehen:
    • Drittbetreuungskosten
  4. Keine Aufteilung von Kosten, die bei beiden Eltern parallel entstehen und je nach grossen und kleinen Köpfen zugewiesen werden:
    • Wohn- und Wohnnebenkosten inkl. Serafegebühr,
    • Telefonie, Internet, Kommunikation,
    • Hausrat- und Haftpflichtversicherungen.
    Um zu vermeiden, dass die Kinder bei einer Kostenaufteilung nach grossen und kleinen Köpfen gesamthaft einen übermässigen Kostenbeitrag zu leisten hätten, wird dieser auf einen Drittel der betreffenden Kostenposition begrenzt. Alle Kinder zusammen tragen demnach höchstens einen Drittel z.B. der bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten.
  5. Bei Kosten für eine nachobligatorische Schule oder eine nachschulische Ausbildung und damit allenfalls einhergehenden Auslagen für auswärtigen Wochenaufenthalt wird angenommen, dass die Eltern dafür je zur Hälfte direkt aufkommen.

Der Betreuungsunterhalt schliesslich entspricht der Differenz zwischen dem Existenzminimum eines Kinder betreuenden Elternteils und seinem anrechenbaren Einkommen. Anspruchsberechtigt ist ein Elternteil mit einem Manko. Weisen beide Elternteile ein Manko auf, kann keiner Betreuungsunterhalt beanspruchen oder leisten.

Ein Manko aus andern Gründen als Kinderbetreuung wird im Rahmen des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt. Der Betreuungsunterhalt wird unter den Prämissen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zusätzlich bei vorhandenen Mitteln unter jenen des familienrechtlichen Existenzminimums (für die verbliebene Differenz) berechnet. Eine Überschussbeteiligung findet hinsichtlich des Betreuungsunterhalts nicht statt.

Ermittlung der Barunterhaltszahlungen für minderjährige Kinder

In einem ersten Schritt wird der gebührende Barunterhalt berechnet. Dazu werden die Lebenshaltungskosten vor der Trennung, die trennungsbedingten Mehrkosten und die Steueranteile nach der Trennung addiert, wovon wiederum die anrechenbaren Einkommen der Kinder subtrahiert werden. Der so berechnete gebührende Barunterhalt ist keine statische Grösse für die Unterhaltsberechnung, sondern dient lediglich zur Definition der Obergrenze des Barunterhalts.

Mit der Limitierung des Barunterhalts wird sichergestellt, dass weder das betreibungs- noch das familienrechtliche Existenzminimum gegenüber dem letzten ehelichen Stand zu überschiessenden Unterhaltsbeiträgen führen können. Ist bei einem Kind die Limite erreicht und liegen noch verfügbare Einkommensbestandteile vor, sind daraus noch nicht gedeckte Existenzminima eines anderen Kindes zu befriedigen.

Nächster Schritt ist die Berechnung des möglichen Barunterhalts. Wieviel jeder Elternteil an

  • das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Kinder,
  • an deren Steueranteile und
  • an deren übriges familienrechtliche Existenzminimum

leisten kann, ergibt sich mit Hilfe einer Mittelflussrechnung.

Diese zeigt anhand der Einkommen und Ansprüche der Eltern, wieviel Einkommen für Unterhaltsleistungen zu Beginn und nach jeder Zwischenstufe allenfalls noch verfügbar ist. Gemäss der von Bundesrichter von Werdt angegeben Formel ist der Barbedarf auf jeder Stufe gemäss dem Zusammenspiel von Betreuungsanteilen und finanzieller Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Für die Verteilung der Unterhaltslasten unter den Eltern gilt als Leistungsfähigkeit der über das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Einkommensteil.

Führt dieser Berechnungsschritt allerdings auf einer der drei Stufen zu einem Ergebnis, bei welchem die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder nicht vollständig gedeckt und die Einkommensmittel des einen Elternteils vollständig konsumiert sind, nicht jedoch jene des andern Elternteils, so sind dessen verbliebene Mittel bis zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder auf der betreffenden Stufe heranzuziehen. Andernfalls ergäbe sich eine Situation, in welcher einem Elternteil ein grosszügigeres Niveau zugestanden würde als den Kindern. Dies widerspräche dem Grundsatz, wonach die Kinder am Lebensstandard ihrer Eltern teilhaben dürfen und die Eltern ihre finanziellen Ressourcen soweit erforderlich für die Deckung des Kindesunterhalts einsetzen müssen.

Die Unterhaltsleistungen sind für jede Stufe auf die Kinder aufzuschlüsseln. Dabei resultierende Mankos sind pro Kind und Elternteil individuell auszuweisen.

Daraus folgt für jede Stufe (betreibungsrechtliches Existenzminimum, Steuern, übriges familienrechtliches Existenzminimum) der von jedem Elternteil zu erbringende Barunterhalt.

Auf dieser Grundlage ist zu berechnen, welcher Elternteil gesamthaft wieviel an den Barbedarf der Kinder zu leisten hat. Was ein Elternteil bereits direkt an Auslagen für die Kinder bezahlt (Wohnanteile, Krankenkassenprämien, Schulkosten usw.), ist vom total zu leistenden Barunterhalt dieses Elternteils abzuziehen.

Verbrauchsunterhalt für Ehegatten

Hierzu ist vorausgesetzt, dass einer der Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gemäss dem letzten ehelichen Stand vor der Trennung hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Unterhaltsberechnung für Ehegatten nicht zur Anwendung.

Auch hier wird vorweg der gebührende Unterhalt berechnet, um eine Obergrenze für den Verbrauchsunterhalt zu definieren. Addiert werden die Lebenshaltungskosten vor der Trennung, die trennungsbedingten Mehrkosten, die Steuern nach der Trennung; subtrahiert werden die anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsansprechers sowie ein allfälliger Betreuungsunterhalt (als faktisches Ersatzeinkommen).

Der Verbrauchsunterhalt wird zum einen im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnet, zum andern im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums (ohne Steuern, da diese vorweg separat gedeckt werden).

Weist ein Ehegatte eine Unterdeckung im betreibungs- respektive im familienrechtlichen Existenzminimum auf, der andere Ehegatte aber einen Überschuss, so erfolgt ein Ausgleich durch Verbrauchsunterhalt. Dies allerdings nur soweit, als der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dadurch nicht ins Minus gerät.

Überlässt ein Ehegatte dem anderen eine in seinem Eigentum stehende Wohnliegenschaft, ohne einen Mietvertrag abzuschliessen, ist der darauf entfallende Eigenmietwert als Unterhaltsleistung anzurechnen. Hypothekarzinsen und Nebenkosten werden wie bei einem Mietverhältnis auf die Ehegatten verlegt und bei der Unterhaltsberechnung eingesetzt. Auch die Steuerabzüge können wie bei einem Mietverhältnis in Abzug gebracht werden.

Vorsorgeunterhalt

Auch beim Vorsorgeunterhalt wird vorausgesetzt, dass einer der Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäss dem letzten ehelichen Stand vor der Trennung geltend machen kann.

Vorsorgeunterhalt wird nur bei Scheidung berechnet und nur solange, als der Ansprecher nicht das AHV-Alter erreicht hat und somit keinen Vorsorgeaufbau mehr betreibt.

Der Vorsorgeunterhalt wird berechnet als Differenz zwischen den AHV- und BVG-Beiträgen entsprechend einem fiktiven Bruttoeinkommen einerseits und dem effektiven Erwerbs-Bruttoeinkommen anderseits (BGer. 5A_210/2008 und 5A_749/2009).

Das fiktive Bruttoeinkommen bemisst sich auf Grund des betreibungs- und in einem zweiten Schritt auf Grund des familienrechtlichen Existenzminimums (ohne die bereits zuvor gedeckten Steuern), umgerechnet von 87 auf 100 Prozent. Für dieses fiktive Bruttoeinkommen werden hypothetische AHV-Beiträge von 8.7% und die BVG-Beiträge berechnet.

Für die Berechnung der BVG-Beiträge werden folgende Parameter beachtet:

  • Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF 21'510
  • Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF 21'510
  • Koordinationsabzug pro Jahr CHF 25'095
  • oberste Limite des Jahreslohns CHF 86'040
  • maximaler koordinierter Jahreslohn CHF 60'945
  • minimaler koordinierter Jahreslohn CHF 3'585

Die Beiträge für IV und EO werden nicht berücksichtigt, da diese nicht der Altersvorsorge dienen. Erziehungsgutschriften der AHV werden ebenfalls nicht berücksichtigt, da sie nur teilweise rentenbildend sind und zudem nicht an das Erwerbseinkommen anknüpfen, sondern an das Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder (W. Spirig, Der nacheheliche Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB, AnwaltsRevue 2011, S. 178).

Die altersgestaffelten BVG-Beiträge sind:

bis 24-jährig 0 %
25 - 34-jährig 7 %
35 - 44-jährig 10 %
45 - 54-jährig 15 %
55 - 64/65-jährig 18 %
ab 64/65-jährig 0 %

In Abweichung von den zitierten Bundesgerichtsurteilen werden die BVG-Beiträge altersspezifisch berechnet und der effektiv geltende AHV-Beitragssatz angewendet. Dadurch wird eine grössere Genauigkeit erreicht.

Die resultierenden BVG-Beiträge ergeben zusammen mit den AHV-Beiträgen den für den Vorsorgeaufbau erforderlichen Gesamtbetrag.

Von den so errechneten erforderlichen Mitteln für den Vorsorgeaufbau wird subtrahiert, was aus einem effektiv vorhandenen Bruttoeinkommen in die AHV- und BVG-Vorsorge fliesst (unter der Annahme, dass ein BVG-Anschluss vorliegt). Die Differenz ist dann der benötigte Vorsorgeunterhalt.

Ob er gedeckt werden kann, hängt von den gemäss Mittelflussrechnung verfügbaren Einkommensmitteln des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ab.

Die steuerlichen Auswirkungen werden beim Vorsorgeunterhalt gleich wie bei allen andern Unterhaltsleistungen in einer Zirkelrechnung berücksichtigt.

Unterhalt für volljährige Kinder

Sind sämtliche vorhergehenden Unterhaltsansprüche gedeckt, ist aus den noch vorhandenen Einkommensmitteln das gesamte familienrechtliche Existenzminimum inklusive Ausbildungskosten der volljährigen Kinder zu decken. Reichen bei mehreren volljährigen Kindern die Mittel nicht für eine vollständige Befriedigung der Unterhaltsansprüche, sind sie proportional zu den Unterhalts-Bedürfnissen zu decken.

Lebt ein Kind gleich wie vor dem Alter 18 auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bei einem Elternteil (oder auch teilweise bei jedem Elternteil), so bleiben sich die faktischen Verhältnisse weitgehend gleich. Solange es dabei bleibt, wird die bisherige Berechnungsweise grundsätzlich weitergeführt. Allerdings reduziert sich der Grundbetrag der Eltern ab Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes auf CHF 1'200/Monat, wenn sie keine anderen, minderjährigen Kinder mehr betreuen. Der Grundbedarf des volljährigen Kindes erhöht sich auf CHF 1'200/Monat. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit wird der Kindesunterhalt auf die Eltern allein gemäss ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt. Erbringt allerdings ein Elternteil im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums direkt finanzielle Leistungen für das volljährige Kind, werden sie an den von ihm zu erbringenden Barunterhalt angerechnet.

Bei einem späteren Auszug eines Kindes aus dem Haushalt eines Elternteils (oder beider Eltern) kann jeder Elternteil wie auch das Kind selber eine Neuberechnung mit einer angepassten Unterhaltsregelung verlangen.

War ein volljähriges Kind bereits früher ausgezogen, kann eine separate Unterhalts-Vereinbarung getroffen werden.

Überschussberechnung und -verteilung

Resultiert nach Befriedigung aller vorerwähnten Unterhaltspositionen ein Einkommensüberschuss bei einem oder bei beiden Ehegatten, wird vom allfälligen Überschuss jedes Ehegatten vorweg seine Sparquote abgezogen.

Der verbliebene, effektive Überschuss wird für jeden Ehegatten separat berechnet und rechnerisch auf die beiden Ehegatten und die minderjährigen Kinder (nach grossen und kleinen Köpfen) verteilt. Weisen beide Ehegatten einen Überschuss aus, sind ihre gegenseitigen Überschuss-Ansprüche soweit möglich zu verrechnen. Die minderjährigen Kinder behalten aber ihre Ansprüche gegenüber beiden Eltern vollständig bei.

Der Überschussanteil, der einem minderjährigen Kind gegenüber einem Elternteil zusteht, reduziert sich entsprechend dem auf diesen Elternteil entfallenden Betreuungsanteil. Damit wird im Ergebnis eine Bevorzugung desjenigen Elternteils vermieden, an welchen Barunterhalt zu leisten ist. Umgekehrt wird dadurch berücksichtigt, dass der Unterhaltsverpflichete im Rahmen seines Betreuungsanteils Überschuss für das Kind verwendet.

Volljährige Kinder erhalten keine Überschussanteile.

Die Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem andern Ehegatten dürfen seinen Überschussanteil vor der Trennung nicht übersteigen.