Kinder in der Scheidung

Die Interessen minderjähriger Kinder haben Priorität. Dies gilt bei allen Entscheiden, die sie betreffen. So haben die Eltern eine besondere Anstrengungspflicht, wo die Deckung des Kindesunterhalts in Frage steht. Auch für Aufenthaltsort, Betreuungsmodell, Besuchs- und Ferienregelungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.

Bestimmung des Aufenthaltsortes

Hat ein Elternteil allein die elterliche Sorge inne, kann er allein über den Wohnort des Kindes entscheiden. In aller Regel haben heute aber beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam. Dann kann kein Elternteil allein über einen Wohnsitzwechsel des Kindes entscheiden. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht. In seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuweisen oder beiden Eltern entziehen.

Wohnsitz

Bei getrennten oder geschiedenen Eltern gilt als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes der Wohnsitz des Elternteils, bei dem ein Kind angemeldet ist. Dieser Ort ist massgeblich für den Schulbesuch, Sozialhilfe, Steuern und andere amtliche Angelegenheiten.

Besuchs- und Ferienrecht

Richtlinie ist stets das Kindeswohl. Soweit dieses gewahrt wird, sind die Eltern frei, das sog. Besuchs- und Ferienrecht zu regeln. Eigentlich geht es um die Aufteilung von Betreuungsanteilen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Besuchs- und Ferienanspruch vor. Können sich die Eltern unter altersgerechtem Einbezug der Kinder verständigen, sind sie in diesem Rahmen frei, welche Besuchs- und Ferienregelung sie treffen und wie sie diese später handhaben.

Betreuungsmodelle

Die Bemessung und Zuteilung von Betreuungszeiten an die Eltern soll sich am Kindeswohl orientieren. Es gibt verschiedene Modelle:

  • Das Residenzmodell, bei dem die Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben und nur an gewissen Wochenenden, allenfalls dazwischen an einem Nachmittag, und zudem während einiger Ferienwochen und Feiertage beim andern Elternteil sind.
  • Eine ausgeprägte Aufteilung der Betreuungszeiten auf beide Eltern («alternierende Obhut»).
  • Nestmodell: Die Kinder bleiben immer in der gleichen Wohnung, in welcher sie von den Eltern abwechselnd betreut werden. Das erfordert drei Wohnungen.

Eine begründete, von beiden Ehegatten getragene Lösung wird vom Scheidungsrichter in aller Regel genehmigt.

Kindesunterhalt

Es gibt für Kinder Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt:

  • Naturalunterhalt bedeutet die faktische Betreuung und das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind. Er ist bei der Auferlegung von Barunterhalt zu berücksichtigen, da Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind.
  • Barunterhalt beinhaltet die Geldzahlungen, welche die Eltern für das Kind erbringen.
  • Betreuungsunterhalt deckt die betreuungsbedingte Differenz zwischen Einkommen (Eigenversorgungskapazität) eines das Kind betreuenden Elternteils und dem Grundbedarf dieses Elternteils. Wirtschaftlich orientiert er sich am Bedarf des betreuenden Elternteils, rechtlich ist er dem Kindesunterhalt zugeordnet.

Ausgangspunkt und Obergrenze für die Berechnung von Kinderunterhalt ist der gebührende Unterhalt eines Kindes, d.h. sein Lebensstandard vor der Trennung, zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten.

Der Barunterhalt hat die finanziellen Ausgaben des Kindes zu decken. Dabei ist den Verhältnissen über mehrere Phasen hinweg Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung. Die Berechnung ist anspruchsvoll, wenn sie korrekt durchgeführt wird. Tabellen und Prozentrechnungen genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr.

Unterhalt für minderjährige Kinder geht Ehegattenunterhalt grundsätzlich vor. Dabei werden verschiedene Stufen unterschieden, die in der folgenden Reihenfolge zu befriedigen sind:

  1. Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils
  2. Barunterhalt der minderjährigen Kinder, berechnet auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
  3. Betreuungsunterhalt, berechnet auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
  4. Verbrauchsunterhalt des Ehegatten, berechnet auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
  5. Vorsorgeunterhalt des Ehegatten, berechnet auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
  6. Steuern der minderjährigen Kinder
  7. Steuern der Eltern
  8. Barunterhalt der minderjährigen Kinder, berechnet auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums
  9. Betreuungsunterhalt, berechnet auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums
  10. Verbrauchsunterhalt des Ehegatten, berechnet auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums
  11. Vorsorgeunterhalt des Ehegatten, berechnet auf Basis des familienrechtlichen Existenzminimums
  12. familienrechtliches Existenzminimum volljähriger Kinder
  13. Verteilung eines verbliebenen Überschusses auf die minderjährigen Kinder und die Ehegatten (Limite für unterhaltsberechtigte Ehegatten: Überschuss vor der Trennung). Keine Überschussbeteiligung volljähriger Kinder.

Familienzulagen

Bezugsberechtigt sind

  • Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
  • Stiefkinder;
  • Pflegekinder;
  • Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

Für im Ausland wohnhafte Kinder gelten Sonderregeln.

Bezieht nicht der hauptbetreuende Elternteil die Familienzulagen selber, sondern der andere Elternteil, so hat dieser die Familienzulagen zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen weiterzuleiten.

Die Kinderzulagen betragen mindestens CHF 200/Monat bis zum Ende des Monats, in welchem ein Kind 16 Jahre alt geworden ist, die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250/Monat für jedes Kind, längstens bis zum Alter 25. Einzelne Kantone sehen höhere Zulagen vor.

Für landwirtschaftlich Tätige gelten besondere Bestimmungen, welche zwischen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden sowie zwischen Tal- und Berggebiet differenzieren.

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