Trennungsvereinbarung

Für eine Trennung muss das Gericht nicht angerufen werden. Es kann aber im Streitfall ersucht werden, eine Trennungsregelung anzuordnen.

Regelungsgegenstände

Die Vornahme der Trennung (wenn nicht bereits erfolgt), Kinderbelange, Unterhaltsfragen und eine provisorische Aufteilung des Hausrats können Gegenstand einer Trennungsvereinbarung sein.

Eine Trennung bedeutet, das Zusammenleben aufzuheben. Die Ehe besteht weiter fort. Wenn sich die Ehegatten auf eine Trennungsregelung verständigen, ist es nicht erforderlich, an ein Gericht zu gelangen. Die Ehegatten können das selber frei regeln. Wenn und soweit minderjährige Kinder betroffen sind, müssen deren Interessen natürlich bestmöglich berücksichtigt werden. Nur wenn dies nicht der Fall ist, gibt es für die Behörden einen Grund, einzuschreiten.

Eine Trennung bringt verschiedene Änderungen mit sich:

  • Die beiden Ehegatten benötigen nun zwei Wohnungen.
  • Wie wird das Mobiliar auf die beiden Wohnungen verteilt?
  • Die Adressänderung des ausziehenden Ehegatten ist der alten und der neuen Gemeinde zu melden.
  • Das Steueramt ist zu informieren.
  • Wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben, gilt es, möglichst konkrete Regelungen zu treffen: Wie werden Obhut und Betreuungszeiten auf die Eltern verteilt. In welcher Gemeinde und an welcher Adresse sind die Kinder amtlich gemeldet (Schulort)? Wie wollen Sie es mit Ferien, Wochenenden, Feiertagen halten? Dürfen die Kinder weiterhin mit beiden Eltern frei kommunizieren (digital, telefonisch, brieflich)?
  • Benötigt ein Ehegatte Unterhaltsleistungen des andern, allenfalls in welchem Umfang und für wie lange?
  • Wie werden die Lebenshaltungskosten der Kinder gedeckt?
  • Die Erwerbsmöglichkeiten beider Ehegatten sind abzuklären.

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist nicht vorzunehmen. Falls die Ehegatten jedoch freiwillig eine Gütertrennung wünschen, können sie bei einem Notariat einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen. Oder sie beantragen dem Eheschutzrichter, Gütertrennung anzuordnen.

Häufig widerrufen Ehegatten bei einer Trennung die dem andern eingeräumten Bank- und PostFinance-Vollmachten. Sie können auch den Zugang zu Kreditkarten schliessen.

Die Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sind erst bei einer Scheidung aufzuteilen (ausser es liegt einer der Ausnahmegründe für eine vorzeitige Auszahlung vor).

Die Unterhaltsberechnungen erfolgen grundsätzlich nach demselben System wie bei einer Scheidung. Allerdings werden oft längere Übergangsfristen vorgesehen.

AHV - Beitragszahlungen nicht erwerbstätiger getrennter Ehegatten

Getrennte Ehegatten ohne Erwerbseinkommen müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse abklären, ob sie AHV-Beitragsleistungen erbringen müssen. Andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragslücken. Mehr Informationen finden Sie hier.

Anmelden