Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Blog

Phasen der Unterhaltsberechnung

Auslösende Ereignisse für eine neue Phase Auswirkungen für die Unterhaltsberechnung Auswirkungen für die Unterhaltsberechnung
1. Januar des Trennungsjahrs
  • keine Unterhaltsleistungen (bis Trennung)
  • Steuerberechnung
  • neue provisorische Veranlagung gemäss den Verhältnis-sen im Trennungsjahr (Gegenwartsbemessung)
Trennung
  • Beginn der Unterhaltsberechnungen
1. Januar des Folgejahrs nach der Trennung
  • neue Steuerberechnung
  • definitive Veranlagung für das Trennungsjahr
1. Januar der weiteren Folgejahre
  • neue Steuerberechnung
  • neue Veranlagungen
BVG-Beitragsstufen
  • Alter: 25, 35, 45, 55, 64/65
  • Beitragssätze: 7, 10, 15, 18, 0 %
Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten
  • Erhöhung des zumutbaren Einkommens der betreuenden Eltern auf 50% (wenn es nicht bereits vorher höher ist)
  • Übergangsfrist beachten
  • neue Unterhaltsberechnung
  • neue Steuerberechnung
Alter 10 eines Kindes
  • Grundbetrag eines Kindes erhöht sich von 400 auf 600
Alter 12 eines Kindes
  • Familienzulagen ZH (neu statt 200 mind. 250)
  • Familienzulagen LU (neu statt 200 mind. 210)
Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I
  • Erhöhung des zumutbaren Einkommens der betreuenden Eltern auf 80% (wenn es nicht bereits vorher höher ist)
  • Übergangsfrist beachten
  • neue Unterhaltsberechnung
  • neue Steuerberechnung
Alter 14 eines Kindes
  • kein Steuerabzug für Drittbetreuung mehr
  • neue Steuerberechnung
Alter 16 des jüngsten Kindes
  • Erhöhung des zumutbaren Einkommens der Eltern auf 100% (wenn es nicht bereits vorher 100% ist)
  • kein Betreuungsunterhalt mehr
  • Übergangsfrist beachten
  • neue Unterhaltsberechnung
  • neue Steuerberechnung
Alter 18 eines Kindes
  • keine Besteuerung des Kindesunterhalts mehr
  • kein Steuerabzug für Kindesunterhalt mehr
  • Unterstützungsabzug beim Unterhalt empfangenden Elternteil
  • weiterhin Elterntarif des empfangenden Elternteils (bei gleichem Domizil auch bei Wochenaufenthalt)
  • ab Alter 18 geht der Kinderabzug an den Zahlenden (wenn die während des ganzen Jahres bezahlten Unterhaltsbeiträge CHF 6'500 übersteigen)
Ausbildungsende eines Kindes
  • kein Kindesunterhalt mehr ab Ausbildungsende
  • beide Eltern Steuer-Grundtarif, Kinder- und Versicherungs-/Sparzinsenabzug für Kinder fallen weg
Ende des Ehegatten-Unterhalt
  • gemäss vereinbartem Endtermin
  • sonst zeitlich unbefristet
31. Dezember des Schlussjahres von jeglichem Unterhalt
  • Steuerberechnung mit Unterhaltsleistungen nur bis Ende der Unterhaltsleistungen
  • Grundtarif
  • Abzüge gemäss Situation am Jahresende

Darstellung der Phasen

Die finanziellen Verhältnisse werden über alle Phasen hinweg für alle zu berücksichtigenden Familienmitglieder genau und vollständig angegeben, unabhängig vom Ausmass der Unterschiede:

  • anrechenbares Einkommen pro Monat,
  • betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat,
  • familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern pro Monat,
  • Vermögen.

Bei den Unterhaltsleistungen kann es vorkommen, dass zwischen einzelnen Phasen nur minime Unterschiede auftreten. Um die Anzahl Phasen in Grenzen zu halten, wird deshalb nur dann eine neue Phase für Unterhaltsleistungen eröffnet, wenn die Differenz zwischen dem Total aller in einer vorangehenden Phase zu erbringenden Unterhaltsleistungen zum Total der folgenden Phase mindestens CHF 20.00 ausmacht.

Im Ergebnis sind die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsleistungen somit immer genau und vollständig ersichtlich. Dies ist von Bedeutung für allfällige künftige Abänderungen. Bei der Darstellung der Unterhaltsleistungen gibt es im genannen Umfang aus Gründen der Praktikabilität aber eine Glättung bei Differenzen bis CHF 20.00. Sollte sich herausstellen, dass seitens der UserInnen keine oder eine andere Glättung bevorzugt wird, kann dies jederzeit umprogrammiert werden. Bis dahin kann eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung als Word-Dokument natürlich manuell stets an individuelle Vorstellungen angepasst werden.