Unterhalt bei Trennung

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte bei einer Trennung selber für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Namentlich, wenn nicht mehr von einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgegangen werden kann. Ist dies einem Ehegatten nicht zuzumuten, kann er Unterhalt beanspruchen. Dabei ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

Ehegatten

Liegt eine lebensprägende Ehe vor, ist der letzte eheliche Standard nach Möglichkeit weiter zu ermöglichen.

Bei nicht lebensprägender Ehe ist Referenzgrösse der voreheliche Lebensstandard.

Ein zu Unterhalt verpflichteter Ehegatte darf nur bis zu seinem Existenzminimum beansprucht werden; dieses ist geschützt. Dabei werden die Steuern des Unterhaltspflichtigen (mit Ausnahme von Quellensteuern) allerdings nicht berücksichtigt.

Ist eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr anzunehmen, kommen die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt zum Tragen. Möglich sind aber angemessene Übergangsfristen. Und Vorsorgeunterhalt ist vor einer Scheidung nicht möglich.

Kinder

Für Kinder kann es Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt geben. Naturalunterhalt bedeutet die faktische Betreuung und das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind. Er ist bei der Verlegung des Barunterhalts zu berücksichtigen, da Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind. Barunterhalt beinhaltet die Geldzahlungen, welche die Eltern für das Kind erbringen.

Betreuungsunterhalt deckt die betreuungsbedingte Differenz zwischen Einkommen (Eigenversorgungskapazität) eines das Kind betreuenden Elternteils und dem Grundbedarf dieses Elternteils.

Beim Kindesunterhalt ist den Schulstufen des Kindes und den übrigen Verhältnissen über mehrere Phasen hinweg Rechnung zu tragen, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung. Die Berechnung ist anspruchsvoll, wenn sie korrekt durchgeführt wird. Tabellen und Prozentrechnungen genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr.

Ausgangspunkt für die Berechnung von Kinderunterhalt ist der gebührende Unterhalt eines Kindes, d.h. sein Lebensstandard vor der Trennung, zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten.

Zweistufige Methode

Das Bundesgericht hat die zweistufige Methode als in aller Regel anwendbar erklärt. Dabei werden die Einnahmen und Ausgaben umfassend berücksichtigt. Die zweistufige Methode hat einen ganzheitlichen Ansatz.

Das Grundkonzept sieht folgende Schritte vor:

  1. Es werden die Einnahmen beider Ehegatten und allenfalls der Kinder ermittelt.
  2. Für alle Familienmitglieder wird der Grundbedarf berechnet.
  3. Die vorhandenen finanziellen Mittel werden gemäss bestimmten Regeln als Unterhaltsleistungen auf die Familienmitglieder verteilt.
  4. Das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten wird nicht angetastet.
  5. Ein Überschuss wird auf alle verteilt, ausgenommen volljährige Kinder.

Mittelflussrechnung

Die Methode erfordert eine Mittelflussrechnung. Zuerst wird das Existenzminimum der Unterhaltspflichtigen (ohne Steuern) gedeckt. Dann ist der Kindesunterhalt zu begleichen, wobei Eigen- und Drittbetreuung gleichrangig sind. Bei der Auferlegung von Barunterhalt an minderjährige Kinder ist zu berücksichtigen, wer sie in welchem Ausmass betreut (Naturalunterhalt). Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt finanziert, dann der nacheheliche Unterhalt. Bleibt ein Überschuss, ist er unter den Familienmitglieder aufzuteilen, ausgenommen volljährige Kinder. Damit soll eine gerechte Verteilung der vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller sichergestellt werden.

Phasen

Für die verschiedenen Schulstufen der Kinder und allenfalls für die variierenden Lebensabschnitte der getrennten Ehegatten sind Phasenberechnungen inklusive Steuerberechnungen durchzuführen.

Gebührender Unterhalt

Als gebührender Unterhalt gilt der letzte Lebensstandard vor der Trennung, erhöht oder reduziert um trennungsbedingte Mehr- oder Minderkosten.

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