Pensionskassen, AHV

Die von den Ehegatten während der Ehe einbezahlten Beiträge werden gesplittet und kommen beiden zugute. Es empfiehlt sich, die Ausgleichskassen über die Scheidung zu informieren.

Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften der AHV sollen die Altersvorsorge der Kinder betreuenden Eltern aufbessern. AHV-Altersrentner und -rentnerinnen haben Anspruch darauf für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Sind sie verheiratet, wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf sie aufgeteilt. Bei Scheidung entscheidet das Gericht, welcher Elternteil die Erziehungsgutschriften nach der Scheidung erhält. In der Scheidungsvereinbarung kann dies einvernehmlich geregelt werden. Übernimmt ein Elternteil überwiegend die Betreuung der Kinder, erhält er für die Zeit nach der Scheidung die ganzen Erziehungsgutschriften.

Kapitalleistung

Hat ein Ehegatte bei Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft eine Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung oder zwecks Abgeltung von Arbeitsunfähigkeit erhalten, fällt diese in die Errungenschaft bzw. in das Gesamgut. Bei einer Scheidung ist der für nacheheliche Renten bestimmte Kapitalbetrag dem Eigengut des Betreffenden anzurechnen. Nach anderer Auffassung fällt sie ganz ins Eigengut.

Hälftige Aufteilung der ehelichen Vorsorgeguthaben (BVG)

Die während der Ehe geäufneten Guthaben (Anwartschaften) bei Pensionskassen, Freizügigkeitsleistungen und -policen werden bei Scheidung grundsätzlich je hälftig auf die Ehegatten verteilt. Dazu gehören auch während der Ehe geäufnete Guthaben, die für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohnraum bezogen wurden.

Nicht geteilt werden freiwillige Einzahlungen während der Ehe aus Eigengut. Unter gewissen Voraussetzungen kann von einer hälftigen Teilung abgewichen werden, wenn etwa ein Ehegatte viel jünger als der andere ist uns seine Altersvorsorge aus eigener Kraft selber ausreichend äufnen können wird.

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung seine Altersvorsorge selber nicht mehr gebührend weiter aufbauen, steht ihm ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu. Obwohl im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, wird der Vorsorgeunterhalt oft übergangen.

Die Bezüge aus der Pensionskasse zur Wohneigentumsförderung (WEF) sind an die Pensionskassenguthaben anzurechnen und in die Teilungsrechnung zu integrieren. Ist allerdings der Bezüger invalid geworden oder dauert es bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nur noch drei Jahre, so entfällt die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse. Damit fliesst das von der Pensionskasse bezogene Kapital in die Errungenschaft des WEF-Bezügers bzw. bei Gütergemeinschaft in das Gesamtgut. Bei einer Scheidung ist der für nacheheliche Renten vorgesehene Teil des Kapitals dem Eigengut zuzuweisen.

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