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Scheidung

Bei einer Scheidung geht es um die folgenden Themen. Mit diesem Wissen können Sie eine individuelle Lösung finden.

Bei einer Scheidung sind folgende Themen zu regeln.

  • Familie
  • Kinder
  • Vermögens-Aufteilung
  • Altersvorsorge, Pensionskassen
  • Unterhaltsberechnung inkl. Steuern
  • Scheidungsvereinbarung

Kinder

Für die Regelung der Kinderbelange ist die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Sie können zwischen den drei Modellen

  • Residenzmodell,
  • Wechselmodell (alternierende Obhut),
  • Nestmodell

wählen.

Bei jeder Variante können Sie die Betreuungsanteile mit Ferien, Feier- und Festtagen nach Wunsch festlegen. Ihre Wünsche bilden, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, die Grundlage einer Trennungsvereinbarung.

Berechnung der Betreuungsanteile

Unterhalt

Es kann Unterhaltsleistungen geben für minderjährige Kinder, für Ehegatten und für volljährige Kinder. Mindestens die Unterhaltsberechnungen für minderjährige Kinder sind streng nach den Vorgaben des Bundesgerichts vorzunehmen.

Die Gerichtspraxis erfordert komplexe Berechnungen, unter Einbezug der Steuern, der Schulstufen minderjähriger Kinder, der Einkommensmöglichkeiten, der Lebenshaltungskosten und der Anzahl Kinder. Bei sich verändernden Verhältnisse sind Phasenberechnungen durchzuführen.

Vermögen

Vermögen wie Konten, Liegenschaften, Autos usw. ist auf die Ehegatten aufzuteilen. Je nach Güterstand gelten unterschiedliche Regeln.

Pensionskassen

Guthaben von Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen (Banken, Versicherungen) sind aufzuteilen, soweit sie während der Ehe aufgebaut wurden. Dasselbe gilt für BVG-Altersrenten. Vorbezüge für Wohneigentum sind zu berücksichtigen.

Scheidungsvereinbarung

Erzielen die Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung, können sie diese dem Gericht zur (vorgeschriebenen) Genehmigung einreichen.

Eine Wartefrist ist nicht vorgeschrieben, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Andernfalls muss eine zweijährige Trennungszeit abgewartet werden.

Das Gericht hört die Ehegatten an und prüft insbesondere, ob die Kinderbelange und die Unterhaltsleistungen für die Kinder den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Anschliessend erlässt das Gericht das Scheidungsurteil.

Online Scheidung

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Eine Scheidung bedeutet nicht nur, das Zusammenleben aufzuheben, sondern die Ehe aufzulösen. Sie muss vom Gericht mittels eines schriftlichen Scheidungsurteils ausgesprochen werden.

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In der Schweiz können Ehegatten ohne Anwältin/Anwalt an das Gericht gelangen und die Scheidung samt Regelung der Nebenfolgen beantragen. Die Scheidung ist gerichtlich auszusprechen.

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Ehegatten können die Nebenfolgen der Scheidung in einer Vereinbarung (Konvention) regeln. Sie können diese dem Gericht unterzeichnet einreichen. Das Gericht hat sie zu genehmigen, solange sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Nur bei den Kinderbelangen und - weniger ausgeprägt - bei der Aufteilung der Altersguthaben hat das Gericht von Amtes wegen eine Lösung zu verfügen. Dabei hat es auf die Anträge der Ehegatten einzugehen.

Das Gericht wird Sie zu einer Besprechung einladen und bitten, diverse Unterlagen einzureichen (Familienausweis des Zivilstandsamtes, Steuererklärung, Kontoauszüge, Auszug der Pensionskasse etc.).

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Als Sie sich verliebten, konsultierten Sie damals juristische Scheidungsbücher und Gerichtsurteile? Als Sie zusammenlebten und gute Zeiten hatten, brauchten Sie dazu Gesetzbücher? Sie haben selbstbestimmt gelebt.

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Die Interessen minderjähriger Kinder haben Priorität. Dies gilt bei allen Entscheiden, die sie betreffen. So haben die Eltern eine besondere Anstrengungspflicht, wo die Deckung des Kindesunterhalts in Frage steht. Auch für Aufenthaltsort, Betreuungsmodell, Besuchs- und Ferienregelungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.

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Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach einer Scheidung selber für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Ist dies einem Ehegatten – unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge – nicht zuzumuten, kann er nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Dabei ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

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Die Betreuungsanteile der Eltern entsprechen dem von ihnen geleisteten Naturalunterhalt.

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Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage nach dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt. Falls Unterhalt zu leisten ist, frägt sich, in welchem Umfang und für wie lange.

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Die Ehegatten können frei vereinbaren, ob einer dem andern Unterhalt leistet, wie lange und in welcher Höhe. Anpassungen und Mehrverdienstklauseln sind ebenfalls möglich. Schranke ist jeweils nur die offensichtliche Unangemessenheit.

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Bei einer Scheidung sind die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu klären. Dies hängt vom Güterstand ab: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder altrechtlicher Güterstand. Liegenschaften können in Allein-, Mit- oder Gesamteigentum stehen.

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Nach revidiertem Erbrecht wird gelten:

Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:

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Die von den Ehegatten während der Ehe einbezahlten Beiträge werden gesplittet und kommen beiden zugute. Es empfiehlt sich, die Ausgleichskassen über die Scheidung zu informieren.

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An der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge in AHV und Pensionskassen haben beide Ehegatten teil. Der Mechanismus zur Zuweisung der Guthaben ist aber verschieden.

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Eine Scheidung zieht verschieden praktische Folgen nach sich. Hier finden Sie eine Übersicht.

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Hinweise: 

  • Nur einer der beiden Eltern kann den Eltern- / Verheiratetentarif  beanspruchen (ausser mit Zustimmung der Steuerbehörde).
  • Wer Unterhaltsleistungen vom Einkommen abzieht, kann nicht zusätzlich den Eltern- / Verheiratetentarif beanspruchen.
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