So geht eine Scheidung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur, das Zusammenleben aufzuheben, sondern die Ehe aufzulösen. Sie muss vom Gericht mittels eines schriftlichen Scheidungsurteils ausgesprochen werden.

Scheidungsvereinbarung

Dies heisst aber nicht, dass Sie einen aufwendigen, jahrelangen Scheidungsprozess durchlaufen müssen. Wenn Sie sich auf eine Scheidungsvereinbarung einigen, hat der Richter/die Richterin diese grundsätzlich zu respektieren. Eine eigentliche Genehmigung ist nicht erforderlich. 

Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die getroffene Lösung nicht offensichtlich unangemessen ist. Auch gelten für die Aufteilung der Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben gewisse gesetzliche Leitplanken. Haben Sie im Zeitpunkt der Ehescheidung minderjährige Kinder, hat das Gericht sicherzustellen, dass deren Interessen gewahrt werden. Dies gilt sowohl für persönliche Aspekte (Betreuung, Kontakt mit den Eltern usw.) als auch für den finanziellen Unterhalt.

Eine faire Scheidungsvereinbarung erlaubt es, Ihre Lebensverhältnisse selber nach Ihren eigenen Vorstellungen zu regeln. 

Anhörung

Wenn Sie eine Scheidungsvereinbarung (Konvention) abschliessen und dem Gericht mit dem Antrag auf Ehescheidung einreichen, wird es Sie zu einer Besprechung einladen. Es wird im oben erwähnten Sinn prüfen, ob diese in das Scheidungsurteil aufgenommen werden kann. Das Gericht wird Sie auch bitten, diverse dazu erforderliche Unterlagen einzureichen (Familienausweis des Zivilstandsamtes, Steuererklärung, Kontoauszüge, Auszug der Pensionskasse etc.). Nach dem Gerichtstermin wird Ihnen das Gericht, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, das schriftliche Scheidungsurteil zusenden. Nach Eintritt von dessen Rechtskraft sind Sie geschieden.

Dauer und Kosten

Im Fall einer einvernehmlichen Regelung kann die Scheidung innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein. Bei einer streitigen Scheidung vor Gericht kann es hingegen Jahre dauern und einen entsprechenden finanziellen Aufwand mit sich bringen. 

Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidung, kann er vorweg auf dem Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit bestehen. 

Mangels ausreichender finanzieller Mittel kann das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. Diese ist später zurückzuerstatten, falls die finanziellen Verhältnisse es dannzumal erlauben. 

Kinder

Bei minderjährigen Kindern ist es wichtig, dass beide Eltern mit ihnen sprechen und klarstellen, dass sie sie lieben und dass die Scheidung nicht von den Kindern verursacht wurde, dass die Kinder daran keine Schuld tragen. Kinder tragen an einer Scheidung schwer und wünschen sich noch lange, dass die Eltern wieder zueinander finden. Die Schulleistungen lassen erfahrungsgemäss für mehrere Monate nach.

Veränderungen

Eine Scheidung und eine damit einhergehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bringen verschiedene Änderungen mit sich (falls dies nicht bereits früher erfolgt ist):

  • Sie benötigen nun zwei Wohnungen.
  • Wie wird das Mobiliar auf die beiden Wohnungen verteilt?
  • Die Adressänderung des ausziehenden Ehegatten ist der alten und der neuen Gemeinde zu melden.
  • Das Steueramt ist zu informieren, und es kann eine Aufteilung offener Steuerschulden beantragt werden.
  • Wenn Sie minderjährige Kinder haben, gilt es, Regelungen für die Kinder zu treffen: Wie werden die Betreuungszeiten auf die Eltern verteilt (sog. Obhut)? In welcher Gemeinde und an welcher Adresse sind die Kinder amtlich gemeldet (Schulort)? Wie wollen Sie es mit Ferien, Wochenenden, Feiertagen halten? Dürfen die Kinder weiterhin mit beiden Eltern frei kommunizieren (digital, telefonisch, brieflich)?

Vermögensaufteilung

Die Vermögen und Schulden (inkl. offene Unterhaltszahlungen) sind den Ehegatten zuzuweisen. Es ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Für die Feststellung des Bestands an Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Einreichung des Scheidungsantrags beim Gericht) massgeblich, für die Bewertung der Scheidungstermin. Falls beides nahe beieinander liegt, macht es i.d.R. keinen grossen Unterschied. Dasselbe gilt für die Aufteilung von Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben.

Bank- und PostFinance-Vollmachten sind aufzuheben, der Zugang zu Kreditkarten zu schliessen, gemeinsame Konten zu liquidieren.

Hat eine Ehegattin/ein Ehegatte oder haben beide gemeinsam eine Liegenschaft, sind die Finanzierungsanteile zu ermitteln und ein allfälliger Gewinn oder Verlust zuzuweisen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Frage zu klären, was mit der Liegenschaft geschehen soll, ob die Weiterführung der Hypotheken durch nur noch einen der Ehegatten möglich ist, ob eventuell ein Verkauf in die Wege zu leiten ist.

Unterhalt

Für Kinder und je nach Situation für einen Ehegatten ist gemäss Gesetz und Rechtsprechung abzuklären, ob Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, in welcher Höhe und wie lange. Es kann verschiedene Phasen geben, für welche jeweils eine vollständige Berechnung durchzuführen ist. Es ist der jeweilige gebührende Unterhalt zu ermitteln, zudem die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten, die Lebenshaltungskosten mit Kinderfremdbetreuung und Steuern, unter Berücksichtigung der Schulstufen und der Anzahl Kinder. 

Altersvorsorge

Eheliche AHV-Guthaben sind zu splitten. Ebenso sind eheliche Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben aufzuteilen. Auch ist zu regeln, wer die AHV-Erziehungsgutschriften erhalten soll.

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