Scheidungsvereinbarung

Ehegatten können die Nebenfolgen der Scheidung in einer Vereinbarung (Konvention) regeln. Sie können diese dem Gericht unterzeichnet einreichen. Das Gericht hat sie zu genehmigen, solange sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Nur bei den Kinderbelangen und - weniger ausgeprägt - bei der Aufteilung der Altersguthaben hat das Gericht von Amtes wegen eine Lösung zu verfügen. Dabei hat es auf die Anträge der Ehegatten einzugehen.

Das Gericht wird Sie zu einer Besprechung einladen und bitten, diverse Unterlagen einzureichen (Familienausweis des Zivilstandsamtes, Steuererklärung, Kontoauszüge, Auszug der Pensionskasse etc.).

Kinderbelange

Elterliche Sorge und Bestimmung des Aufenthaltsortes

In der Regel haben Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam inne. Keiner kann dann allein über einen Wohnsitzwechsel des Kindes entscheiden. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht. In Ausnahmefällen kann das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuweisen oder beiden Eltern entziehen.

Wohnsitz

Bei getrennten oder geschiedenen Eltern gilt als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes der Wohnsitz des Elternteils, bei dem ein Kind angemeldet ist. Dieser Ort ist massgeblich für den Schulbesuch, Sozialhilfe, Steuern und andere amtliche Angelegenheiten.

Besuchs- und Ferienrecht

Richtlinie ist stets das Kindeswohl. Soweit dieses gewahrt wird, sind die Eltern frei, das sog. Besuchs- und Ferienrecht zu regeln. Eigentlich geht es um die Aufteilung von Betreuungsanteilen. Das Gesetz sieht keinen bestimmten Besuchs- und Ferienanspruch vor. Können sich die Eltern unter altersgerechtem Einbezug der Kinder verständigen, sind sie in diesem Rahmen frei, welche Besuchs- und Ferienregelung sie treffen und wie sie diese später handhaben.

Betreuungsmodelle

Die Bemessung und Zuteilung von Betreuungszeiten an die Eltern soll sich am Kindeswohl orientieren. Es gibt verschiedene Modelle:

  • Das übliche Residenzmodell, bei dem die Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben und nur an alternierenden Wochenenden, allenfalls dazwischen an einem Nachmittag, und zudem während einiger Ferienwochen und Feiertage beim andern Elternteil sind. 
  • Die weitgehende Aufteilung der Betreuungszeiten auf beide Eltern (als «alternierende Obhut» bezeichnet). Es gibt dafür keine genaue Grenze. Die Abgrenzung zum Residenzmodell beginnt je nach Gericht bei 30 bis 40 Prozent Betreuungsanteilen.
  • Das Nestmodell, bei welchem die Kinder immer in der gleichen Wohnung bleiben und die Eltern sie dort abwechselnd betreuen.

Eine begründete, von beiden Ehegatten getragene Lösung wird vom Scheidungsrichter in der Regel genehmigt.

Vermögensaufteilung (güterrechtliche Auseinandersetzung)

Bei einer Scheidung sind Vermögen und Schulden (inkl. offene Unterhaltszahlungen) festzuhalten und den Ehegatten zuzuweisen. Es ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Für die Feststellung des Bestands an Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Einreichung des Scheidungsantrags beim Gericht) massgeblich, für die Bewertung der Scheidungstermin.

Bank- und PostFinance-Vollmachten sind aufzuheben, der Zugang zu Kreditkarten des andern Ehegatten zu schliessen, gemeinsame Konten zu liquidieren.

Hat eine Ehegattin/ein Ehegatte oder haben beide gemeinsam eine Liegenschaft, sind die Finanzierungsanteile zu ermitteln und ein allfälliger Gewinn oder Verlust zuzuweisen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Frage zu klären, was mit der Liegenschaft geschehen soll, ob die Weiterführung der Hypotheken durch einen der Ehegatten allein möglich ist, ob eventuell ein Verkauf in die Wege zu leiten ist.

Aufteilung der Altersvorsorge (Vorsorgeausgleich)

Eheliche AHV-Guthaben werden von der Ausgleichskasse auf die Ehegatten aufgeteilt. Zu regeln ist, wer die AHV-Erziehungsgutschriften erhalten soll. Eheliche Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sind ebenfalls aufzuteilen. Dies kann in einer Scheidungsvereinbarung vereinbart werden, bedarf aber der Genehmigung durch den Richter. Meist wird eine hälftige Aufteilung vorgenommen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Unterhalt für Kinder und geschiedene Ehegatten

Für Kinder und für Ehegatten ist gemäss Gesetz und Rechtsprechung abzuklären, ob Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, in welcher Höhe und wie lange. Es kann verschiedene Phasen geben, für welche jeweils eine vollständige Berechnung durchzuführen ist. Es sind der gebührende Unterhalt zu ermitteln, zudem die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten, die Lebenshaltungskosten mit Kinder-Fremdbetreuung und Steuern, unter Berücksichtigung der Schulstufen und der Anzahl Kinder.

Kosten

Die Gerichts-, Anwalts- und Mediationskosten sind in der Scheidungsvereinbarung auf die Ehegatten aufzuteilen. Dabei kann es um erhebliche Beträge gehen.

Wenn die Ehegatten nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kann das Gericht auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen. Die Bezahlung der Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt (nicht jedoch für den Gegenanwalt) wird damit aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Der Staat wird die Kosten später zurückfordern, sobald sich die finanziellen Verhältnisse verbessert haben.

Anmelden