Nach der Scheidung

Eine Scheidung zieht verschieden praktische Folgen nach sich. Hier finden Sie eine Übersicht.

Zivilstandsänderung

Nach der Scheidung lautet der Zivilstand "geschieden". Das Gericht informiert das Zivilstandsamt, dieses orientiert die Wohnsitzgemeinden und die Steuerbehörden.

Namenswechsel eines Ehegatten

Ein Ehegatte kann nach der Scheidung frei entscheiden, ob er den ehelichen Namen weiterführen oder wieder den früheren Familiennamen tragen möchte. Wenn Sie nichts unternehmen, behalten Sie den durch die Heirat erworbenen Familiennamen. Sie können aber jederzeit wieder den ledigen Namen annehmen. Es gibt dafür keine Frist. Für einen Namenswechsel reicht eine Erklärung auf einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz.

Namenswechsel von Kindern

Kinder behalten nach einer Scheidung grundsätzlich ihren bisherigen Familiennamen. Eine Änderung kann aber beantragt werden, wenn es im Kindesinteresse liegt, namentlich im Hinblick auf die Einheit des Familiennamens mit dem hauptbetreuenden Elternteil.

Mitteilungen an Behörden und Vertragspartner

Eine Namensänderung ist den verschiedenen Behörden mitzuteilen, mit denen man in Kontakt ist oder die Ausweise ausgestellt haben (Führerschein, Pass etc.). Auch Vertragspartnern ist eine Namensänderung bekanntzugeben (Vermieter, Arbeitgeber, Krankenkasse, Leasinggeber, Bank usw.). Bei ausländischer Staatsangehörigkeit ist der betreffende Staat zu informieren und allenfalls um Anpassungen in seinen Registern und Ausweisen zu ersuchen.

Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen

Diese werden vom Gericht aufgefordert, allfällige Zahlungen vorzunehmen.

Grundbuchämter

Das Gericht hat diesen gegebenenfalls Weisungen zu erteilen

Meldungen an die Migrationsämter

Das Gericht hat eine Scheidung von Ausländerinnen und Ausländern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu melden.

AHV - Splitting

Nach einer Scheidung wird der Rentenanspruch aus AHV/IV infolge Einkommensteilung (Splitting) neu berechnet. Sie sollten Ihre Ausgleichskasse umgehend über die Scheidung informieren. Sie können dies mit dem Formular „Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall“ erledigen. Die Mitteilung durch einen Ehegatten genügt. Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt kein AHV-Splitting.

AHV - Erziehungsgutschriften

Eltern, die Kinder betreuen, erhalten AHV-Erziehungsgutschriften. Sie können diese bei der Anmeldung zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente anmelden. Dazu reichen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils ein.

AHV - Beitragszahlungen nicht erwerbstätiger Geschiedener

Geschiedene Ehegatten ohne Erwerbseinkommen müssen AHV-Beitragsleistungen erbringen, um Beitragslücken zu vermeiden. Sie sind gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG verpflichtet, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Mehr Informationen finden Sie hier.

Teuerungsanpassung von Unterhaltsbeiträgen

Den massgeblichen Index der Konsumentenpreise finden Sie hier.

Kommunikation mit dem geschiedenen Ehegatten

Die Kommunikation zum geschiedenen Ehegatten ist oft anforderungsreich, im Interesse gemeinsamer Kinder aber wichtig. Es kann hilfreich sein, Abweichungen vom normalen Rhythmus der Betreuungs- und Ferienzeiten rechtzeitig zu vereinbaren und die Kinder altersgerecht einzubeziehen.

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