Erstellt am: 29.10.2023
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Kategorie: News
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ZH Obergericht : LC220036

Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des hauptbetreuenden Elternteils

Insbesondere solle eine Verbesserung der finanziellen

Situation des hauptbetreuenden Elternteils grundsätzlich den Kindern zugute-

kommen, dies jedenfalls wenn diese Verbesserung auf eine Steigerung des Er-

werbseinkommens des hauptbetreuenden Elternteils zurückzuführen sei. Gleich-

wohl müsse die Unterhaltslast unter den beiden Elternteilen ausgeglichen sein

und dürfe insbesondere für den (geld-)unterhaltsverpflichteten Elternteil, der in

bescheidenen Verhältnissen lebe, nicht übermässig schwer werden, ansonsten

eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommen könne (...).

 

4. Selbst falls man entgegen dem unter E. 3. Dargelegten die Abänderbarkeit

des Betreuungsunterhalts nicht den altrechtlich entwickelten und neurechtlich wei-

tergeltenden Regeln für die Abänderbarkeit des Kinderunterhalts als Barunterhalt

unterstellen wollte, sondern analog die Regeln der Abänderbarkeit von nacheheli-

chem Unterhalt gemäss Art. 129 ZGB anwenden wollte, führte dies vorliegend zu

keinem anderen Ergebnis:

Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann die Rente (des nachehelichen Unter-

halts) bei erheblichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse herabge-

setzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesse-

rung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen,

wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente fest-

gestellt werden konnte. Eine Verbesserung der Verhältnisse bei der berechtigten

Person kann dabei insbesondere eintreten bei unerwarteter Aufnahme oder Aus-

weitung einer Erwerbstätigkeit. Zusätzliches Erwerbseinkommen bildet indes nur

dann einen Abänderungsgrund, wenn es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit

stammt. Kein Grund für eine Abänderung können Einkünfte aus überobligatori-

scher Erwerbstätigkeit darstellen (FamKomm Scheidung-BÜCHLER /RAVEANE,

4. Aufl. 2022, Art. 129 N 15), soll doch der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach

einer Trennung resp. nach einer Elternzeit möglichst gefördert werden.

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