Erstellt am: 02.03.2023
|
Kategorie: Blog

Unentgeltliche Beiträge unter Gütergemeinschaft

Unentgeltliche Beiträge werden ohne Gegenleistung gewährt, sind bei einer Scheidung aber abzurechnen. Es handelt sich dabei weder um Schenkungen noch um entgeltliche Darlehen. Unentgeltliche, unverzinsliche Darlehen gelten als unentgeltliche Beiträge.

 

Unentgeltliche Beiträge gemäss ZGB 239 (analog zu ZGB 206) mit Gewinn-, aber ohne Verlustbeteiligung


Unentgeltliche Beiträge gemäss Art. 239 ZGB (analog zu Art. 206 ZGB) liegen vor:

  • bei einem unentgeltlichen Beitrag eines Ehegatten aus Mitteln seines Eigenguts, wie es bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft bestand ("eingeschränktes" Eigengut)
    • an das Eigengut des anderen Ehegatten (während der Ehe bestandenes Eigengut und bei der Auflösung der Gütergemeinschaft zurückfallendes Eigengut),
    • an das "übrige" Gesamtgut (Gesamtgut reduziert um die an die beiden Ehegatten zurückfallenden Eigengüter),
  • bei einem unentgeltlichen Beitrag eines Ehegatten aus Mitteln seines zurückfallenden Eigenguts an den anderen Ehegatten in dessen während der Gütergemeinschaft bestandenes Eigengut.

Ferner liegt ein unentgeltlicher Beitrag gemäss Art. 239 ZGB (analog zu Art. 206 ZGB) vor, wenn das Gesamtgut eine Finanzierung an das Eigengut eines Ehegatten leistete, wie es bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft bestand.

 

Unentgeltliche Beiträge gemäss ZGB 238 (analog zu ZGB 209) mit Gewinn- und Verlustbeteiligung

Dem Gesamtgut gehören bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft alle Vermögenswerte an, ausgenommen:

  • die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände (Kleider, Kosmetika, Gegenstände für ein Hobby),
  • Genugtuungsansprüche,
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut (bezahlt aus Eigengut). (Abweichende Regelungen in einem Ehevertrag vorbehalten.)


Bei Auflösung der Gütergemeinschaft fallen von Gesetzes wegen folgende Vermögenswerte vom Gesamtgut in die Eigengüter der Ehegatten zurück:

  • die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten, 
  • die Vermögenswerte, die ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich (Schenkung) zugefallen sind.

Die zurückfallenden Eigengüter kumulieren sich mit den zuvor bereits bestehenden Eigengütern (auch mit ehevertraglich begründeten, weiterbestehenden Eigengütern, die unter Errungenschaftsbeteiligung keine Eigengüter wären). Spiegelbildlich nimmt das verbleibende, übrige Gesamtgut ab.

Betrifft ein unentgeltlicher Beitrag zurückfallendes Eigengut, so unterliegt er in den folgenden Konstellationen analog den Bestimmungen von ZGB 209 statt ZGB 206. Das bedeutet, die Rückerstattung ist nicht nur mit einem möglichen Mehrwert, sondern auch mit einem allfälligen Minderwert verbunden.

 

Querfinanziertes Vermögensobjekt in zurückfallendem Eigengut eines Ehegatten

  1. Querfinanzierung aus Mitteln des zurückfallenden Eigenguts des anderen Ehegatten
    Finanzierung von zurückfallendem Eigengut eines Ehegatten aus zurückfallendem Eigengut des andern: Ein Ehegatte hat ein Vermögensobjekt des anderen durch einen unentgeltlichen Beitrag mitfinanziert. Das mitfinanzierte Vermögensobjekt gehörte bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut, wird bei Scheidung aber vom Gesamtgut in das Eigengut verschoben. Der finanzielle Beitrag des mitfinanzierenden Ehegatten stammt aus Vermögen, das ebenfalls bei Auflösung der Gütergemeinschaft vom Gesamtgut ins Eigengut wechselt. 
  2. Querfinanzierung aus Mitteln des übrigen Gesamtguts
    Finanzierung von zurückfallendem Eigengut eines Ehegatten aus dem übrigen Gesamtgut: Das Vermögensobjekt eines Ehegatten wurde aus Mitteln des übrigen Gesamtguts mitfinanziert. Dieses Vermögensobjekt lag bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft im Gesamtgut, geht bei Auflösung der Gütergemeinschaft aber vom Gesamtgut in das Eigengut des Ehegatten über. Die Rückerstattung an das übrige Gesamtgut erfolgt durch das Eigengut des Ehegatten.

 

Querfinanziertes Vermögensobjekt im Gesamtgut

    3. Querfinanzierung aus Mitteln eines zurückfallenden Eigenguts
        Finanzierung des übrigen Gesamtgutes durch zurückfallendes Eigengut eines Ehegatten: Ein Vermögensobjekt gehört zum Gesamtgut. Es wurde durch einen unentgeltlichen Beitrag eines Ehegatten mitfinanziert. Dieser Beitrag entstammt Vermögen, das bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft dem Gesamtgut angehörte, bei Auflösung der Gütergemeinschaft aber ins Eigengut wechselt. Die Rückerstattung ist vom übrig gebliebenen Gesamtgut an das Eigengut des Ehegatten zu leisten.


Relevanz nur bei Verlust

In diesen Konstellationen entfällt eine Nennwertgarantie für die querfinanzierenden Beiträge. Diese haben an Gewinn wie Verlust teil, analog zu Beiträgen gemäss Art. 209 ZGB. Ob ein Beitrag den Regeln von Art. 206 oder 209 ZGB unterliegt, macht nur bei Verlust einen Unterschied.

 

Keine Globalabrechnung

Da Beiträge nach den Regeln von Art. 209 ZGB an Gewinn wie Verlust teilhaben, entfällt für sie eine Globalabrechnung. Jeder Beitrag wird mit dem Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung übernommen, der ihm zum fraglichen Zeitpunkt zukommt, sei es mit Gewinn, Verlust oder ohne Wertveränderung.