Erstellt am: 29.10.2023
|
Kategorie: News
|
ZH Obergericht : LC230007

Patchwork - Grundsätze

4.2.3. Die Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages richtet sich nach

Art. 285 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Bestimmung,

dass alle minderjährigen Kinder eines Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren

objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Das Bundesgericht

hat an seinem Grundsatz, wonach dem Unterhaltsschuldner (nur, aber immerhin)

sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist, auch unter neuem Recht festge-

halten und erneut betont, dass bei der Ermittlung des Existenzminimums des Un-

terhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt

wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen

einbezogen werden dürfen, welche den Ehegatten betreffen und für die der Un-

terhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften

aufzukommen habe (BGE 144 III 502 E. 6.5). Demnach ist einem in einer (neuen)

Partnerschaft lebenden Unterhaltsschuldner die Hälfte des Grundbetrages für

einen verheirateten Schuldner und der ihn betreffende Wohnkostenanteil anzu-

rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind insbesondere die

Bedarfspositionen der neuen Lebenspartnerin bei der Berechnung der Kinderun-

terhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob

die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv

einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und in welchem Umfang sie sich an den

Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6; BGE 138 III

97 E. 2.3.2 und 2.3.3). Eine Ausnahme davon gilt in folgender Konstellation: Ist

der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe eingegangen und reicht sein Einkommen

nicht aus, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller minderjährigen

unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, kann die zweite Ehefrau gestützt auf

Art. 278 Abs. 2 ZGB und Art. 159 Abs. 3 ZGB angehalten sein, einen überpropor-

tionalen Beitrag zu leisten bzw. ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (BGer

5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.2)

4.2.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend festzuhalten, dass der

Kläger über genügend Mittel verfügt, um den Unterhalt der drei minderjährigen

Kinder zu decken. Das Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers ist für die

Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber C._____ nicht anzurechnen

 

 

4.2.5. Gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden, gemeinsamen Töchter,

F._____, geb.tt.mm.2017, und G._____, geb. tt.mm.2019 ist die Lebenspartnerin

des Klägers indessen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig.

Die Vorinstanz hat sich weder mit den Einkommensverhältnissen noch mit den

Bedarfszahlen der Lebenspartnerin des Klägers auseinandergesetzt, was auf-

grund der Untersuchungsmaxime angezeigt gewesen wäre. Grundsätzlich hätte

sich die Lebenspartnerin des Klägers nach Abzug ihrer eigenen Lebenshaltungs-

kosten mit einem angemessenen Betrag an den Barbedarfen ihrer Töchter zu be-

teiligen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass

der Kläger in der Klagebegründung in seinem Bedarf nur die Hälfte der Barbedar-

fe der beiden Töchter anrechnete (act. 117 S. 19 mit Hinweis auf act. 34 S. 14).

Obwohl die Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens keine davon abweichen-

den Darstellungen zur Beteiligung der Lebenspartnerin an den Barbedarfen von

F._____ und G._____ vorbrachten (act. 43 S. 19, act. 54 S. 12, act. 62 S. 14) und

sich der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dazu äussert, kann im Anwen-

dungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht unbesehen auf die Behauptungen

der Parteien abgestellt werden, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten

des Unterhaltsschuldners wirkt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

 

5.2. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten aus, bei-

de Parteien würden das Auto nicht für die Berufsausübung benötigen, so dass

dem Auto keine Kompetenzqualität zukomme. Streng genommen wäre das Auto

deshalb nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern die Parteien wären auf den

Überschuss zu verweisen. Nachdem jedoch die Kosten für ein Auto bei beiden

zum gebührenden Bedarf gehörten und der Kläger für die Ausübung des Be-

suchsrechts auf ein Auto angewiesen sei, erscheine es angemessen, die Kosten

im Bedarf zu berücksichtigen (act. 120 S. 38). In der Folge rechnete die Vorin-

stanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 507.– für die Mobilitätskosten an, mit

der Begründung, die Beklagte habe nicht begründet, weshalb ihr mehr als im

Eheschutzverfahren anzurechnen sei (a.a.O. S. 39, 41 f.).

 

5.3. In BGE 147 III 265 – dem Leitentscheid zum neuen Unterhaltsrecht, in dem

die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für massgeblich erklärt wur-

de – hielt das Bundesgericht fest, soweit es die finanziellen Mittel zuliessen, sei

der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzmini-

mum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch bestehe. Bei den Eltern gehör-

ten hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versi-

cherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver-

hältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori-

entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an-

gemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen könnten namentlich

auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen-

prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben-

den im Bedarf berücksichtigt werden (a.a.O. E. 7.2).

5.4. In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Praxis hielt die Vorinstanz

fest, die Mobilitätskosten seien nach der zweistufigen Methode im Existenzmini-

mum nur zu berücksichtigen, wenn dem Auto sog. Kompetenzqualität zukomme.

Dass es die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Verhältnisse dennoch für an-

gemessen hielt, die Mobilitätskosten bei beiden Parteien im erweiterten familien-

rechtlichen Existenzminimum anzurechnen, weil der Kläger für die Ausübung des

Besuchsrechts darauf angewiesen sei, wurde im Berufungsverfahren nicht kriti-

siert. Es besteht deshalb kein Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugrei-

fen.

 

Newsletter Anmeldung