Erstellt am: 22.01.2021
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Kategorie: News
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Bundesgericht : Bundesgericht: 5A_752/2020

Erbrecht: Ausschlagung

E. 1.1. "Laut Art. 570 ZGB ist die Ausschlagung von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Abs. 1), die über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen hat (Abs. 3). Die (protokollierte) Ausschlagungserklärung ist beschwerdefähiger Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG."

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