Eine Begünstigung liegt bei Gewährung von rückzahlungspflichtigen Darlehen nicht vor.

 

Ausgleichungspflichtig sind unentgeltliche Zuwendungen. Unentgeltlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Zuwendung im Zuwendungszeitpunkt objektiv ganz oder zumindest teilweise ohne Gegenleistung und subjektiv mit Schenkungswille erfolgte. Auch das Verjährenlassen eines Darlehens kann eine nachträgliche ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellen.

 

Bei einer Erbteilungsklage kann jede Partei Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen (actio duplex). In diesem Rahmen geäusserte Parteibegehren sind verbindlich.

 

Entgegen einem Vertrag mit darin statuierter Gleichbehandlung der Kinder bedachte die Witwe diese in einem Testament nicht gleich, sondern - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile - in unterschiedlichem Ausmass. Damit verstiess sie gegen den erbvertraglich geäusserten Willen, wonach der überlebende Ehegatte unwiderrufbar zur Gleichbehandlung der Nachkommen verpflichtet war.

 

Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge.

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