Die Kinder waren bereits 15 Jahre alt und daher bezüglich der Frage des Kontakts zum Vater urteilsfähig.
Ihre aktenkundigen Gründe für die Ablehnung des Kontakts (unerwünschte Kontaktaufnahmen, Beschimpfungen, Erinnerungen an häusliche Gewalt) erschienen nachvollziehbar und glaubhaft. Die KESB klärte den Sachverhalt genügend ab, nachdem sie dieselbe Angelegenheit bereits im Jahr 2020 geprüft hatte.
Eine erneute Befragung der Kinder erschien nicht zweckmässig, da von ihr nichts Entscheidwesentliches zu erwarten war, zumal sich in den Aussagen der Kinder keine Inkonsistenzen oder Widersprüche finden liessen. Dieser kantonale Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Eine nochmalige Anhörung der Kinder war nicht notwendig.