Von einem relevanten Interesse der Erben zur Einsicht in Grundbuchdaten kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Kenntnis der Grundbuchdaten der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche dient. Wenn das relevante Interesse zur Einsicht in das Grundbuch glaubhaft gemacht ist, besteht der Anspruch ungeachtet der rechtlichen Möglichkeiten, allenfalls auf anderem Weg massgebliche Informationen beschaffen zu können.

 

Für die Bedürfnisse der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erbrechtlichen Auseinandersetzung reichte es aus, wenn das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer im Rahmen einer schriftlichen amtlichen Auskunft den Namen des ersten Erwerbers nach Abparzellierung des Grundstücks, das Datum dieses Erwerbs, den Erwerbsgrund und die vereinbarte Gegenleistung bekannt gab. Insoweit vermochte aber ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse der Übernehmer-Erben und des Dritterwerbers das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht zu verhindern.

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