Nach Art. 603 Abs. 1 ZGB sind die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Die Gläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen, sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen.
Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt, obwohl es sich dabei streng genommen nicht um Schulden des Erblassers, sondern der Erben handelt
Die Erben bilden keine notwendige passive Streitgenossenschaft für eine Vermächtnisklage. Jeder Erbe muss als solidarisch Verpflichteter für das ganze Barvermächtnis einstehen. Ob dasselbe gilt, wenn die Vermächtnisklage eine bestimmte Sache betrifft, liess das Bundesgericht offen.