Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines
tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Betreuung zu sorgen, bilden die Grundvoraussetzungen dafür, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf.
Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug
eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten
Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen. Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezogen sind. Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation und schliesslich bei älteren Kindern auch geäusserte Wünsche und Vorstellungen.
Bestätigung von: Zürcher Obergericht LY200051