Der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einer alleinstehenden erwachsenen Person ohne Kinder im gleichen Haushalt wird ein Grundbetrag von monatlich CHF 1'200 zu Grunde gelegt.
Für Paare gilt ein Ansatz von CHF 1'700. Dieser kommt aber bloss bei einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur zur Anwendung. Lebt eine Person mit einer anderen Person wie etwa einem erwachsenen Kind im gemeinsamen Haushalt, so kann nicht der hälftige Paaransatz (CHF 850) als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden.
Daraus folgt, dass der hälftige Grundbetrag von CHF 850 für eine Person in Paarbeziehung auf Personen, die im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung kommt.
Lebt aber ein obhutsberechtigter Elternteil in sehr enger Haushaltsgemeinschaft mit den eigenen Eltern, welche in finanzieller Hinsicht über eine reine Hausgemeinschaft hinaus eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet, so kann ihm im Einzelfall als Grundbetrag bloss die Hälfte des Grundbetrages einer in einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850 angerechnet werden
Anmerkungen:
Wenn der halbe Ehegattentarif für erwachsene Kinder nicht gilt (in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009) dann ist der Grundbetrag von CHF 1'200 auf sie anwendbar. Einen anderen Ansatz kann man den Richtlinien nicht entnehmen. Der vom Appellationsgericht erwähnte «kleine Abzug» ist unklar und schafft Unsicherheit. Dass sich auch erwachsene Kinder an den Wohnkosten zu beteiligen haben, ist selbstverständlich, hat aber nichts mit dem Grundbetrag zu tun.
Zusammenleben in einer reinen WG rechtfertigt es nicht, vom Grundbetrag einer alleinstehenden erwachsenen Person von monatlich CHF 1'200 abzuweichen.