Übernehmen zwei Haushalte die Kinderbetreuung, fallen naturgemäss höhere Kosten an, als wenn diese Aufgabe einem einzelnen Haushalt obliegt. Entsprechend ist der Grundbetrag bei einer erwachsenen Person, die ein eigenes Kind betreut und mit einer anderen erwachsenen erwerbstätigen Person zusammenlebt, um Fr. 150 zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen kann es dabei keine Rolle spielen, in welchem prozentualen Verhältnis die Elternteile ihr Kind betreuen. Im vorliegenden Fall lag alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 Prozent vor.

Eine einheitliche Erhöhung des Grundbetrags um Fr. 150 drängt sich auch deshalb auf, weil die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten für die ganze Schweiz gelten. Die Lebenshaltungskosten in den eher ländlichen Kantonen liegen tiefer als im städtisch geprägten Kanton Zürich. Dies rechtfertigt eine gewisse Grosszügigkeit bei der Festsetzung des Grundbetrages. Vorliegend waren die Fr. 850 auf Fr. 1'000 zu erhöhen.


Der Vollständigkeit halber wurde ausgeführt: Lebt eine Person mit keiner anderen erwerbstätigen Person zusammen, gilt für sie der Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Dieser Grundbetrag der alleinerziehenden Person ist ihr selbst dann anzurechnen, wenn sie die Kinderbetreuung gemeinsam mit dem getrenntlebenden anderen Elternteil wahrnimmt. Auch dabei spielt das konkrete Betreuungsverhältnis keine Rolle.

Anmerkungen:

Das blosse Zusammenleben mit einer anderen erwachsenen erwerbstätigen Person reicht nicht, um den Ehegatten-Grundbetrag anzuwenden. Vorausgesetzt ist ein faktisches Familienverhältnis mit einer dauernden Hausgemeinschaft, z.B. ein Konkubinat. Eine WG reicht nicht aus. Vgl. BGE 130 III 765 und BGE  106 III 11.

Die Erhöhung des Grundbetrags von Eltern, die in einem Konkubinat leben und ein minderjähriges Kind betreuen, auf CHF 1'000/Monat erscheint generell gerechtfertigt, nicht nur in Orten mit besonders hohen Lebenskosten.

Bei sog. alternierender Obhut können beide Eltern den erhöhten Grundbetrag von monatlich CHF 1'000 geltend machen, sofern sie in einem Konkubinat leben. Leben sie nicht in einem Konkubinat oder einem anderen faktischen Familienverhältnis, beträgt ihr Grundbetrag CHF 1'350.

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