3.1. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). In diesem Sinn ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Richter sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 a.a.O.). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung in favorem testamenti auslegen. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1; zit. Urteil 5A_323/2013 a.a.O.; je mit Hinweisen).
5.3.1. Die rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist von absolut höchstpersönlicher Natur. Der letztlich ungeschriebene Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hat eine formelle (Stellvertretungsfeindlichkeit bei der Verfassung einer letztwilligen Verfügung) und eine materielle Seite. Letztere bedeutet, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf also seine Verfügungsbefugnisse nicht delegieren (...). Namentlich kann es der Erblasser nicht dem Willensvollstrecker überlassen zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll (BGE 100 II 98 E. 3a; 81 II 22 E. 6; 68 II 155 E. 7).
6.1. Der Grundsatz des favor testamenti ist ein Anwendungsfall des ungeschriebenen Grundsatzes der sog. Konversion. Das Bundesgericht umschreibt diesen Grundsatz wie folgt: "Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt [...] jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäfts gewollt" (BGE 93 II 439 E. 5 mit Hinweisen; 89 II 437 E. 2). Der Grundsatz des favor testamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Ermittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden (BGE 135 III 206 E. 3.7; 124 III 414 E. 3; 116 II 117 E. 7b mit Hinweisen; 101 II 31 E. 3; 98 II 73 E. 3b/cc; 89 II 185 E. 3 mit Hinweisen). Zwischen zwei möglichen Deutungen einer letztwilligen Verfügung muss also diejenige gewählt werden, welche die weitestmögliche Aufrechterhaltung des erblasserischen Willens gewährleistet (...). Die Frage, ob eine ungültige letztwillige Verfügung durch Konversion gerettet werden kann, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (...).
6.2.1. Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung (Art. 539 Abs. 2 ZGB).