Ab 1. Januar 2021 besteht neu eine Rückerstattungspflicht für Erben von Ergänzungsleistungsbezügern.

Bezog ein Erblasser Ergänzungsleistungen, müssen die Erben nach dessen Tod aus der Erbschaft die in den letzten 10 Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Die Rückerstattungspflicht gilt für Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen wurden.

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