Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die Massnahme zur Abwendung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 6.2.7). Ebenfalls ist eine bestehende Massnahme an die neue Lage anzupassen, wenn die Verhältnisse sich verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB), und aufzuheben, wenn sie sich nicht mehr als nötig erweist (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_710/2018 vom 30. April 2019 E. 5).