Die Tatsache, dass ein Grossvater bis April 2019 eine herzliche und innige Beziehung zu den Enkeln hatte, stellte nach Meinung des Gerichts keinen ausserordentlichen Umstand dar, der zu einem Besuchsrecht berechtigt hätte, obgleich die Beziehung aus Sicht des Grossvaters positiv und der Kontaktabbruch für ihn sehr schmerzlich gewesen sein dürfte. 

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