Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Da die Tochter paritätisch alternierend betreut wurde, liess sich der Wohnsitz der Tochter auch nicht aufgrund der Obhut regeln (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Lebensmittelpunkt der Tochter musste  deshalb gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden, denn auch ein Kind kann seinen Wohnsitz nicht an mehreren Orten zugleich haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Anzuknüpfen war an den Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehungen aufwies.  

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Nach der Rechtsprechung ist bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen. Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes das Kindeswohl an oberster Stelle und hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds am besten entspricht.

Es war daher nicht zu beanstanden und auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz für den diesbezüglichen Entscheid hauptsächlich auf die Länge bzw. Dauer des Schulweges abstellte und auf dieser Grundlage den Wohnsitz des Kindes bei der Mutter festlegte. Daran änderte nichts, dass es im vorliegenden Fall mindestens so gute Gründe gegeben hätte, den Wohnsitz beim Vater zu belassen, nachdem die Tochter bisher auch nach Auffassung der Vorinstanz enger mit dessen Quartier verbunden war.

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