Rechtsbegehren einer Erbteilungsklage müssen nicht detailliert sein. Präparatorische Feststellungsbegehren sind zulässig. Die Parteien dürfen Ausgleichszahlungen (Soultes) in beliebigem Umfang anbieten. Gerichte können bei der Übernahme grosser Nachlassaktiven  u.U. Soultes von über 10 Prozent festsetzen.

In prozessualer Hinsicht genügen Rechtsbegehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist. Das Prozessrecht darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans voraussetzen noch mehr verlangen als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses.

Nachdem der gesetzliche Anspruch auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuweisung bestimmter Objekte gerichtet ist, konnte im beurteilten Fall auch für das Berufungsverfahren weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. 

Gemäss Rechtsprechung sollte eine Ausgleichszahlung ohne Zustimmung aller Erben in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen bzw. nach der Lehre höchstens 10 % eines Loses betragen.

Das Teilungsgericht darf nicht beliebig hohe Ausgleichszahlungen anordnen; es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme umd dem Wert des Erbteils wahren. Die Parteien sind jedoch frei, abweichende Regelungen zu vereinbaren.

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