Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen ist, bildet die gesetzliche Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Es geht deshalb nicht darum, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; sondern darum, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert.
Die Frage ist, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben. Sie ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat.
Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehe
Die Parteien praktizierten im beurteilten Fall während des Zusammenlebens keine alternierende Obhut, weshalb sich eine solches aus Gründen der Kontinuität nicht aufdrängte.
Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach F._____ [Staat in Europa] liegt ein international relevanter Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG, zumal die Gesuchstellerin und C._____ sich zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. Zu den Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels während des Verfahrens äussert sich das HUÜ nicht (vgl. aber ZK-Widmer Lüchinger, Art. 49 IPRG N 20, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen ist und die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts nicht zum Statutenwechsel führt). Weil die Gesuchstellerin und C._____ erst nach dem vorliegenden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach F._____ [Staat in Europa] erlaubt, ihren Aufenthalt verlegen werden, bleibt es somit bei der Anwendung schweizerischen Rechts auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Umzug nach F._____ [Staat in Europa]