Verheiratete Eltern, minderjährige Kinder, gemeinsames Sorgerecht.

Das einseitige Verbringen der Kinder in einen anderen Staat ist widerrechtlich im Sinn von Art. 3 lit. a HKÜ. Keine Widerrechtlichkeit ist jedoch gegeben, wenn der andere Elternteil im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ dem Verbringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat.

Für die Annahme einer Zustimmung bzw. Genehmigung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ gelten hohe Anforderungen. Der Wille des zustimmenden Sorgerechtsinhabers muss sich klar manifestiert haben, wobei er sich aus expliziten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen wie auch aus den Umständen ergeben kann. Art. 13 Abs. 1 HKÜ auferlegt die Beweislast für Umstände, welche der Rückführung entgegenstehen, derjenigen Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt.

Von einer Kindesentführung im Sinn des HKÜ kann nur gesprochen werden, wenn ein Elternteil sich treuwidrig verhalten und die Kinder bewusst gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbracht hat. Das Bundesgericht hebt dabei den Vertrauensschutz hervor, wonach der verbringende Elternteil im Zeitpunkt der Ausreise objektiv wissen können muss, dass er etwas Unrechtes tut. 

Im zu beurteilenden Fall durfte die Mutter im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der per WhatsApp erfolgten Äusserungen des Vaters davon ausgehen, dass er mit der Auswanderung der Kinder in die Schweiz einverstanden war und somit eine Zustimmung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ vorlag. Eine im Ausreisezeitpunkt gegebene Zustimmung kann nicht nachträglich zurückgenommen werden, wenn sich in der Folge die Dinge anders entwickeln, als der Zustimmende sich dies ursprünglich gewünscht oder vorgestellt hat.

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