"Das Gericht darf die alternierende Obhut daher nur dann anordnen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Wünsche und Interessen der Eltern müssen bei der Frage nach der Obhutsregelung in den Hintergrund treten. Als Voraussetzung für die Anordnung der geteilten Obhut wird zunächst verlangt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren.
Dabei steht der alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann sodann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer geteilten Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, sodass ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft.
Die alternierende Obhut kann daher bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt. Grundsätzlich fällt die alternierende Obhut dann in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, auch denjenigen Elternteil, der bis zur Trennung zu 100% erwerbstätig gewesen ist, an der Betreuung des Kindes teilhaben zu lassen, solange damit dem Kindeswohl Rechnung getragen wird.
Der Grundsatz, wonach beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, hat demnach zur Folge, dass bei einer Trennung der Eltern die Zeiger auf null gestellt werden und dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beigemessen wird, sofern dies im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Es soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt."