"Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Rege-
lung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO)."
"Die Anordnungen des Eheschutzgerichts haben auch über die Einleitung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft. Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 179 Abs. 1 ZGB)."
"Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des (pendenten) Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet. Das Eheschutzgericht bleibt "für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmegesuch zuständig."
"Anders verhält es sich in einer internationalen Konstellation, wenn das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig ist. Diesfalls sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 46 IPRG."