"Die Vorinstanz wertete das sinngemäss gestellte Verschiebungsgesuch mit dem eingereichten Arztzeugnis als ungenügend begründet. Grundsätzlich war sie berechtigt, ein Zeugnis anzufordern, dass die Verhandlungsunfähigkeit attestierte. Sie hat jedoch nicht nur keine formelle Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO samt Säumnisfolgen erlassen.
Die von der Vorinstanz am 6. April 2022 an den Gesuchsgegner versandte E-Mail vermag auch den gesetzlichen Anforderungen an eine Fristansetzung nicht zu genügen: Für eine elektronische Zustellung einer Verfügung muss a) die Zustimmung der Partei vorliegen (Art. 139 Abs. 1 ZPO) und b) die Verfügung in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Form ergehen (Art. 139 Abs. 2 ZPO).
Gemäss Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die zu verwendende Signatur, das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung und den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. Die entsprechenden Vorschriften hat der Bundesrat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erlassen (zum Ganzen vgl. OGer ZH LA190033 vom 28.02.2020, E. 4.2.3).
Die Beweislast für die erteilte Zustimmung zur elektronischen Eröffnung liegt beim Gericht. Die blosse Tatsache, dass eine Partei selbst auf elektronischem Weg mit den Behörden verkehrt hat, gilt noch nicht als (stillschweigende) Zustimmung zur elektronischen Zustellung (BK ZPO-Frei, Art. 139 N 9). Ohnehin war es die Vorinstanz, die den Gesuchsgegner aufgefordert hatte, das Arztzeugnis vorab per E-Mail einzureichen (Urk. 12). Im zu beurteilenden Fall fehlt es bereits an der vom Gesetz verlangten Zustimmung. Auf die weiteren Anforderungen gemäss Art. 139 ZPO muss nicht eingegangen werden. Die Aufforderung zur Nachreichung eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses ist nicht gesetzeskonform und demzufolge nicht rechtsgültig erfolgt. Entsprechend durfte die Vorinstanz nicht von der unentschuldigten Säumnis des Gesuchsgegners ausgehen."