"Im Rahmen von Art. 125 Abs. 2 ZGB darf das Gericht auch der unterhaltsberechtigten Person ein Einkommen anrechnen (...). Wirtschaftlich leistungsfähig sind der unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann, wenn sie ein Einkommen haben, sondern auch, wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient.

Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (...). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (...).

Das Alter des Ehegatten geniesst gegenüber den weiteren Beurteilungskriterien keinen Vorrang (...). Es gibt daher keine absolute Altersgrenze, nach deren Erreichen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar ist (...).

Das Bundesgericht hält nunmehr fest, ob und wie schnell ein (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben verlangt werden könne, hänge von einer konkreten Prüfung im Einzelfall ab, wobei es als Kriterien das Alter, die Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. berücksichtigt."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp