Die Beschwerdeführerin war in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin nur noch eingeschränkt erwerbsfähig ist. Mit Blick auf ihre Eigenversorgungskapazität war aber nicht nur ihre Erwerbsfähigkeit im angestammten Berufsfeld, sondern auch eine andere berufliche Betätigung in Betracht zu ziehen. Hiefür war sie - in einer angepassten Tätigkeit - zu hundert Prozent arbeitsfähig.

Zu beurteilen waren somit zwei verschiedene Tatfragen: die Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf und diejenige in einer angepassten Tätigkeit.

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