„Weigert sich ein nicht verheirateter Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben (vgl. Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB), so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (vgl. Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).
Das gemeinsame Sorgerecht lässt sich nicht zum Wohl des Kindes ausüben, wenn zwischen den entscheidbefugten Eltern ein Austausch nicht möglich ist. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können, was nicht der Fall ist, wenn eine Kommunikation zwischen ihnen nicht stattfindet.
Nicht entscheidend erscheint demgegenüber, dass der Beschwerdeführer sich um den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung mit dem Sohn bemüht, sich grundsätzlich gut um ihn kümmert, die Rolle der Mutter anerkennt, die Eltern- von der Kindesebene trennt und seinen Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin gegenüber nachkommt.“