Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Bei Anträgen auf Abänderung von Massnahmen, welche die Kinder der Ehegatten betreffen, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die verlangte Anpassung dem Kindeswohl entspricht. Geht es um die Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht auf statische Verhältnisse ausgerichtet sind, sondern auf die Besserung eines gestörten Zustandes.

"Der Entscheid über die Anordnung einer Besuchsbegleitung und über das Festhalten an einer solchen erfordert eine Ermessensausübung im Einzelfall. Im Rahmen der Güterabwägung ist die Schwere der Gefährdung des Kindswohls ohne einschränkende Massnahmen dem Interesse am ungehinderten persönlichen Verkehr des Kindes mit dem betreffenden Elternteil gegenüberzustellen."

Die Ehefrau hatte dem Ehemann sexuelles Fehlverhalten in Bezug auf die Kinder vorgeworfen. Ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren wurde aber eingestellt. Dennoch wurde ein Antrag des Ehemannes betreffend Aufhebung des nur begleiteten Besuchsrechts abgewiesen.

Ob der Ehemann eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB einreichte, geht aus dem Urteil nicht hervor.

In der Zwischenzeit wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers hinsichtlich der Besuchskontakte und die Bindungstoleranz der Berufungsbeklagten abgeklärt werden sollte. Da das Gutachten baldmöglichst erstellt werde, sei es auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig, die geltende Besuchsregelung beizubehalten, obschon diese eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB bedeutet und eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt.

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