"Während die Höhe einer Bedarfsposition als Tatfrage mit unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zu rügen ist, stellen die Fragen, ob eine Auslage überhaupt in die Bedarfsrechnung aufzunehmen und nach welcher Methode sie zu ermitteln ist, Rechtsfragen dar."
Der Beschwerdeführer machte angesichts einer alternierenden Obhut geltend, nicht der Alleinerziehendentarif (Fr. 1'350.--) sei zu veranschlagen, sondern der Alleinstehendentarif zuzüglich der Hälfte der Differenz zum Alleinerziehendentarif (Fr. 1'200.-- + [Fr. 150.-- : 2] = Fr. 1275.--). Da dies im zu beurteilenden Fall keine Veränderung der Unterhaltsbeiträge zu seinen Gunsten nach sich gezogen hatte, liess das Bundesgericht die Frage offen.
Die Überschussverteilung wurde für beide Eltern separat betrachtet, d.h. ihre Überschüsse wurden nicht addiert.
Schliesslich wurde die Praxis bestätigt, wonach beim Volljährigenunterhalt kein Überschussanteil zu berücksichtigen ist. Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt.