Eine KESB hatte der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr minderjähriges Kind entzogen. Die kantonale Rechtsmittelinstanz lehnte einen Antrag auf öffentliche Verhandlung ab. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hatte die Kindsmutter in einer Angelegenheit wie der vorliegenden grundsätzlich Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung. Sie hatte nicht (ausdrücklich oder stillschweigend) auf eine derartige Verhandlung verzichtet. Die Öffentlichkeit kann im hoheitlich geprägten Kindesschutzverfahren nicht pauschal mit Hinweis auf den in der Konventionsbestimmung als Ausnahmetatbestand vorgesehenen "Schutz des Privatlebens" vom Verfahren ausgeschlossen werden. Ein (ausnahmsweiser) Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf vielmehr spezieller Gründe. Diese wurden hier indessen bejaht.
"Aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren, worunter der Anspruch auf rechtliches Gehör fällt, folgt die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und/oder mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass es einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (...). Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind."
Anmerkung: Juristisch konsequent durchargumentiert. Dennoch bleibt ein schaler Nachgeschmack.