Es ist grundsätzlich "von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht, bzw. kaum zur Verfügung stünde."
"Mit zunehmendem Alter des Klägers wird die persönliche Betreuung an Bedeutung einbüssen."
"Da die Kinderzulagen an das Kind herauszugeben sind bzw. für dessen Bedarf aufzuwenden sind, stellen sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen (Ausnahmen vorbehalten, vgl. Art. 285a ZGB) Kinderzulagen Einkommen des Kindes dar."