"Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann eine zunächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich noch immer zu bejahen. Bei einem willkürlichen bzw. zurechenbaren Ausbildungsabbruch hingegen wird der Ausbildungsplan einseitig aufgekün-
digt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Kind Selbstverantwortung
für die weitere Bildung übernehmen kann, was folglich zur Beendigung der Unterhaltspflicht führt."
Die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich, wenn das Kind die Bezie-
hung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit ist jedoch erforderlich, dass das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung zudem subjektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar.
Es "ist festzuhalten, dass insbesondere die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind vielfach auslösen, und die Spannungen, die in einer Scheidungssituation vielfach entstehen, zumeist eine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsabbruch ausschliessen. Von einem Schuldvorwurf kann erst ausgegangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegenüber dem Kind korrekt verhält. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen, wobei dem Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht."