Auch Dauerkonflikte, welche überwiegend das Besuchsrecht tangieren, genügen nicht für die Zuteilung der Alleinsorge.

Beim elterlichen Sorgerecht handelt es sich um ein Pflichtrecht handelt. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihli-
chen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten.

Der Antrag der Mutter auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater wurde abgewiesen. "Die mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners ist dem Gericht wie dargelegt bekannt, was aber nichts daran zu ändern vermag, dass dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse vorliegend Vorrang zukommen muss. Daran vermag ein Erziehungsfähigkeitsgutachten nichts zu än-
dern."

Wenn beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in gleicher Weise in der Lage sind, ein Kleinkind persönlich zu betreuen kommt es entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an.

"Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie
ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelan-
gen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von ei-
ner alternierenden Obhut abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hin-
sichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an-
nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden El-
ternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwi-
derläuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Dis-
tanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern an."

Es wurde beiden Parteien verboten, mit dem Kind aus der Schweiz auszureisen oder es anderweitig ins Ausland zu verbringen bzw. verbringen zu lassen. Es wurde zur Durchsetzung der Ausreisesperre die Ausschreibung des Kindes im RIPOL sowie im SIS angeordnet.

Der Vater konnte aufgrund der Kindes-Betreuung nicht verpflichtet werden, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hiess mit Blick auf die vorliegend sehr knap-
pen finanziellen Verhältnisse, dass im Rahmen des Kindes-Barunterhalts keine kostenpflichtige Betreuung durch Dritte berücksichtigt werden durfte.

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