"Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Können sich die Erben über die Teilung indessen nicht einigen und hat auch der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften (Art. 608 ZGB) aufgestellt, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung (BGE 143 III 425 E. 4.2 mit Hinweisen; 137 III 8 E. 2.1). Danach sollen die Erbschaftssachen - wenn immer möglich - in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB).
Würde eine Erbschaftssache aber durch Teilung - in mehrere Lose - an Wert wesentlich verlieren, soll sie - in einem einzigen Los untergebracht und damit - einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Nur dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 143 III 425 E. 4.5; 137 III 8 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der Verkauf der Erbschaftssache hat auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.6; 137 III 8 E. 2.2). Das Gesetz gibt keiner der beiden Varianten den Vorzug (Urteil 5C.301/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Wahl zwischen der öffentlichen Versteigerung oder der Versteigerung nur unter den Erben muss das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will, kommt ausschliesslich die öffentliche Versteigerung infrage (BGE 97 II 11 E. 5c); dasselbe gilt, wenn nicht alle Erben bzw. nur einer von mehreren Erben über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Liegenschaft zu erwerben.
Während die öffentliche Versteigerung in aller Regel einen besseren Preis ermöglicht, sind nicht allein die pekuniären Interessen der Erben massgebend (TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 24 zu Art. 612 ZGB). Zu berücksichtigen sind auch die Wünsche der Erben, namentlich wenn aus Pietätsgründen die Liegenschaft im Eigentum der Familie verbleiben soll (zit. Urteil 5C.301/2006 E. 3.1)."