"Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung (BGE 142 III 65 E. 4.5; 137 III 337 E. 2.1.2) oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend.

Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarung der Parteien (Urteile 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2, in: FamPra.ch 2021 S. 1045; 5A_346/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3, in: FamPra.ch 2017 S. 536). Die Einigung auf einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung kann auch implizit geschehen (zit. Urteile 5A_1048/2019 und 5A_346/2015 a.a.O.). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden (BGE 136 III 209 E. 5.2)."

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