Das Obergericht bejahte eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, weil die Beschwerdegegnerin neu eine Rente aus einem "Retirement Fund" bezieht, und passte das Scheidungsurteil insoweit an.
Hingegen verneinte es die Abänderungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Erbschaft der Beschwerdegegnerin. Das Obergericht (...) hielt fest, gemäss dem Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (HTÜ; SR 0.221.371) seien die "Trusts", in denen sich das Nachlassvermögen befindet, in der Schweiz anzuerkennen. Das Trustvermögen sei daher Sondervermögen des "Trustee" und nicht Vermögen der Beschwerdegegnerin. Dieser könnten folglich keine Vermögenserträge als Einkommen angerechnet werden.
Liege noch kein "Trust" zugunsten der Beschwerdegegnerin vor, könnten dieser auch keine tatsächlichen oder hypothetischen Erträge (Ausschüttungen) daraus angerechnet werden.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über kurz oder lang in den Genuss des Nachlassvermögens kommen wird, schliesst der Beschwerdeführer weiter, dass diese als wirtschaftlich Berechtigte zu gelten habe. (...) Die zu erwartenden Ausschüttungen seien daher im Sinne eines anrechenbaren Vermögenswerts bereits ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin zu berücksichtigen. Wie das Obergericht aber festgestellt hat, stehen das Nachlassvermögen und dessen Erträge der Beschwerdegegnerin derzeit nicht zur Verfügung.
In Frage steht einzig, ob und wie dem künftigen Vermögensanfall im jetzigen Zeitpunkt Rechnung zu tragen ist. Ein solcher Vermögensanfall, namentlich aber ein nahe bevorstehender Erbanfall, wie er hier in Frage steht, kann bei der (Neu-) Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zwar ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Notwendig ist aber, dass ein hinreichender Bezug zur Ehe gegeben ist (BGE 114 II 117 Regeste sowie E. 2b und 3; Urteil 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 2.2, in: FamPra.ch 2006 S. 427; HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.67 S. 268).
Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2019 (LY180053), gemäss dem eine Anrechnung künftiger Vermögenserträge bei der Unterhaltsfestsetzung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn dies im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände als zumutbar erscheint (E. 4.2.9).