Das ZGB sieht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine Regelung über die unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Die Bestimmungen der ZPO kommen nur zum Tragen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450f ZGB). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist aufgrund der einschlägigen kantonalen Regelung grundsätzlich nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen (§ 40 Abs. 3 des Einführungsgesetzes [des Kantons Zürich] zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]), die in diesem Sinne subsidiäres kantonales Recht darstellen.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich allerdings auch aus Art. 29 Abs. 3 BV. Die als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO gehen in ihren Voraussetzungen nicht über den verfassungsmässigen Anspruch hinaus (...). Die Beschwerde ist daher unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Entsprechend prüft das Bundesgericht frei, ob der strittige Anspruch verletzt worden ist. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2).  

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