Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Obhutslage im Rechtsmittelverfahren nach Möglichkeit nicht verändert, sondern der bestehende Zustand aufrechterhalten werden soll (vgl. BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Gleichzeitig ist für den Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung auch die Hauptsachenprognose relevant (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2) und in Fällen, bei welchen das Kindeswohl keinen Aufschub duldet, ist die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen bzw. zu entziehen (vgl. BGE 143 III 193 E. 4). Vorliegend ging es nicht um die Abänderung einer früheren Obhutszuteilung, sondern (soweit ersichtlich) um die erstmalige Obhutszuweisung.

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